RS UVS Kärnten 1995/03/13 KUVS-234-237/1/95

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Veröffentlicht am 13.03.1995
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Rechtssatz

Erläßt die Behörde eine Strafverfügung wegen Übertretung des Meldegesetzes, erhebt dagegen die Beschuldigte am 8.11.1994 Einspruch, erläßt die Behörde am 8.11.1994 ein Straferkenntnis, gegen welches die Beschuldigte die verfahrensgegenständliche Berufung erhob, ist der Strafverhandlungsschrift der ausdrückliche Verzicht auf die Berufung angeschlossen, erläßt die belangte Behörde am 6.12.1994 wiederum einen Ladungsbescheid gegen die Beschuldigte, worin sie ihr den im Straferkenntnis vom 8.11.1994 angelasteten strafbaren Sachverhalt nocheinmal vorhält und leistet die Beschuldigte dieser Ladung keine Folge, so ist die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 8.11.1994 als unzulässig zurückzuweisen, da die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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