Norm: KSchG §25c
Rechtssatz: Ob ein Kreditgeber (= Bank) dem Interzedenten (hier: Bürge und Zahler) ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne des § 25c KSchG gegeben hat, ist von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig. Dabei kommt im vorliegenden Fall dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass es der Interzedent war, der spontan und aus eigenem Antrieb seine Bereitschaft zur Bürgschaftsüb... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIiZPO §502 Abs1 AKSchG §25c
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen kann das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, das bei lebensnah... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIiKSchG §25c
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen hat das Gericht eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind bei der Abwägung der für und gegen die Sittenwidrigkeit spr... mehr lesen...