Entscheidungen zu § 1 Abs. 5 KSchG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2006/3/30 8Ob128/05i

Norm: KSchG §1 Abs5
Rechtssatz: Die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden von § 1 Abs 5 KSchG grundsätzlich nicht erfasst. Von § 1 Abs 5 KSchG könnten nur jene Satzungsbestimmungen erfasst sein, die im Gesellschaftsrecht idR als unechte Satzungsbestandteile bezeichnet würden. Entscheidungstexte 8 Ob 128/05i Entscheidungstext OGH 30.03... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.03.2006

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