RS OGH 2006/3/30 8Ob128/05i

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Norm

KSchG §1 Abs5

Rechtssatz

Die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden von § 1 Abs 5 KSchG grundsätzlich nicht erfasst. Von § 1 Abs 5 KSchG könnten nur jene Satzungsbestimmungen erfasst sein, die im Gesellschaftsrecht idR als unechte Satzungsbestandteile bezeichnet würden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 128/05i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 128/05i
    Beisatz: Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Satzung eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, dass es sich bei der sogenannten „Beitragsrückerstattung" um die mitgliedschaftliche Überschussbeteiligung handelt. Die Beteiligung der Mitglieder am Jahresüberschuss stellt ein konstitutives Element des Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit dar. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass es sich bei der satzungsmäßigen Regelung über die „Beitragsrückerstattung" um einen echten Satzungsbestandteil handelt. (T1); Veröff: SZ 2006/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120779

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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