Entscheidungen zu § 92 Abs. 1 StVO 1960

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13 Dokumente

Entscheidungen 1-13 von 13

TE UVS Steiermark 2006/08/21 30.9-42/2006

Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.02.2006, GZ.: 15.1 10678/2005, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgende Tatanlastung gemacht: Tatzeit: 29.11.2005, 17.00 Uhr Tatort: Gemeinde A, Gemeindestraße auf Höhe des Anwesens A, M Nr. 31 Ihre Funktion: Beschuldigter 1. Übertretung Sie haben die Straße dadurch gröblich verunreinigt, indem Sie den von ihrem Dach gerutschten Schnee nicht entfernten, obwohl jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährd... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 21.08.2006

RS UVS Steiermark 2006/08/21 30.9-42/2006

Rechtssatz: Gemäß § 92 Abs 1 StVO ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten. Das Straferkenntnis stützte den Vorhalt einer gröblichen Verunreinigung auf den Umstand, dass der Berufungswerber den vom Dach seines Mietobjektes gefallenen Schnee nicht von der Straße entfernt hatte, wodurch die sonst schnee- und eisfreie Gemeindestraße beim betreffenden Anwesen mit rund 2 bis 10 cm gepresstem Schnee... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 21.08.2006

TE UVS Tirol 2004/10/13 2004/18/141-2

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 28.07.2004 zu Zahl VK-22804-2003 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Sie haben am 04.09.2003, um 18.00 Uhr, in W.-E., auf der Gemeindestraße, auf Höhe der Einfahrt zum Haus Nr XY, mit Ihrem Cousin einen Viehtrieb mit 6 Stück Großvieh, auf der gesamten Fahrbahn bergwärts durchgeführt, obwohl das Vieh auf der rechten Fahrbahnseite getrieben und von einer angemessenen Zahl Treiber begleitet werden m... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 13.10.2004

TE UVS Steiermark 2002/01/14 30.3-61/2001

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 18.9.1999, um 06.30 Uhr, in L, auf der S 6, Richtungsfahrbahn W-K, zwischen Strkm. 35.0 und 35.6, in Fahrtrichtung K, den Omnibus mit dem Kennzeichen gelenkt und die Fahrbahn mit einer ca. 600 m langen Ölspur und Öllachen gröblich verunreinigt" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 92 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit § 99 Abs 4 lit g leg cit begangen. Hierfür wurde gemä... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 14.01.2002

RS UVS Steiermark 2002/01/14 30.3-61/2001

Rechtssatz: Eine gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung von Straßen nach § 92 Abs 1 StVO ist kein Ungehorsamsdelikt, weshalb ihre Bestrafung nur beim Nachweis eines schuldhaften Verhaltens zulässig ist. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor, wenn der Lenker eines Omnibusses, dem eine gröbliche Verunreinigung der Fahrbahn mit einer ca. 600 m langen Ölspur zur Last gelegt wurde, die Fahrt beim Aufleuchten der Zentralwarnlampe abgebrochen hat und keine Anh... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 14.01.2002

RS UVS Kärnten 2001/03/22 KUVS-1463-1464/5/2000

Rechtssatz: Das Tatbild des § 92 Abs. 1 StVO wird allein durch die Verunreinigung der Straße in der angeführten Art erfüllt; zur Verwirklichung des Tatbildes des § 99 Abs. 3 lit. d StVO bedarf es eines weiteren Tatbestandselementes, nämlich der - vollen - Absicht, die Straße durch ein bestimmtes Verhalten zu verkehrsfremden Zwecken zu benützen. Dies kann auch durch eine Verunreinigung geschehen, die den Verkehr auf der Straße behindert oder unmöglich macht. Die Verunreinigung einer Straße ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 22.03.2001

RS UVS Kärnten 2001/03/22 KUVS-1460-1462/5/2000

Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des § 93 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. g StVO ist es, den Fußgängerverkehr an diesen Stellen von wesentlichen Behinderungen und Gefahren, die sich durch Schnee, Eis und Verunreinigungen ergeben können, freizuhalten. Die Regelung des § 92 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 4 lit. g StVO hingegen stellt auf bestimmte Verunreinigungen öffentlicher Straßen ab. Das Aufstellen von Gartenmöbeln, bestehend aus einem Tisch und zwei Sesseln, ist den Tatbeständen der §§ 93 Abs. ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 22.03.2001

TE UVS Steiermark 1996/09/11 30.11-91/96

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 17.1.1994 in der Zeit zwischen 6.30 Uhr und 7.30 Uhr im Ortsgebiet L., auf der Hans Thalhammer Straße vor dem Haus Nr. 32 von seinem LKW-Zug mit dem Kennzeichen LN-4 PRA (Zugfahrzeug) und LN- 2 IOA (Anhänger), ohne behördliche Bewilligung die gesamte Ladung mit Baumrinde auf einer Länge von ca. 40 Meter entladen, obwohl bei starker Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch Arbeite... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 11.09.1996

RS UVS Steiermark 1996/09/11 30.11-91/96

Rechtssatz: § 90 StVO regelt Arbeiten auf oder neben der Straße. Solche Arbeiten liegen nicht vor, wenn vor einem Bioheizwerk die gesamte Ladung eines LKW-Zuges mit Baumrinde auf einer Länge von ca. 40 m deshalb auf eine Gemeindestraße entladen wird, da der dafür vorgesehene Ablagerplatz im Betriebsgelände durch die vermehrte Anlieferung nicht mehr ausreicht. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob dieses Benützen der Straße ohne Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO erfolgte und wer gege... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 11.09.1996

RS UVS Oberösterreich 1995/03/30 VwSen-102635/10/Br/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 78 StVO ist auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten verboten: a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können, b) blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen, c) den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 30.03.1995

RS UVS Steiermark 1994/12/22 30.3-132/94

Rechtssatz: Eine bewilligungspflichtige Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken nach § 82 Abs 1 StVO liegt vor, wenn zwei große Haufen Sägespäne (Ausmaß 5 x 5 m) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgelagert werden. Dieser Tatbestand setzt die Einschränkung anderer Straßenbenützungsrechte nicht voraus. Dasselbe gilt für das Ablagern von Baumaterialien. Wird die zweckentfremdete Benützung einer Straße (wie im konkreten Fall) auch durch eine Verunreinigung der im § 92 Abs 1 S... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 22.12.1994

RS UVS Niederösterreich 1993/11/09 Senat-WU-93-073

Rechtssatz: Das Verbot des Ausgießens von Wasser bei Gefahr der Eisbildung trifft denjenigen, von dessen Grundstück das Wasser unmittelbar auf das öffentliche Gut gelangt, unabhängig davon, woher das Wasser ursprünglich stammt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 09.11.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/11/09 Senat-WU-93-073

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §92 Abs1 der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.   Der Spruch: lautet wie folgt: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:   Am 20. Dezember 1992 gegen 09,05 Uhr in W auf der A W Gasse 1   Flüssigkeit (Wasser) vom Grundstück A W Gasse 11 mittels einer Dachrinne auf die Fahrbahn geleitet und somit bei Gefahr einer Glatteisbi... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 09.11.1993

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