RS UVS Steiermark 1996/09/11 30.11-91/96

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Veröffentlicht am 11.09.1996
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Rechtssatz

§ 90 StVO regelt Arbeiten auf oder neben der Straße. Solche Arbeiten liegen nicht vor, wenn vor einem Bioheizwerk die gesamte Ladung eines

LKW-Zuges mit Baumrinde auf einer Länge von ca. 40 m deshalb auf eine

Gemeindestraße entladen wird, da der dafür vorgesehene Ablagerplatz im Betriebsgelände durch die vermehrte Anlieferung nicht mehr ausreicht. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob dieses Benützen der Straße ohne Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO erfolgte und wer gegebenenfalls für diese Verwaltungsübertretung zur Verantwortung zu ziehen war (vgl. UVS Steiermark vom 4.7.1995, GZ: UVS 30.14-159/94, sowie 4.7.1995, UVS 30.14-158/94). Die Verunreinigung einer Straße in der Absicht, sie dadurch zu einem verkehrsfremden Zweck zu benützen, verwirklicht den Tatbestand des § 99 Abs 3 lit d (i.V. mit § 82 Abs 1) StVO; diese Bestimmung ist in so einem Falle die lex specialis zu § 92 Abs 1 StVO (VwGH 12.5.1982, 03/3211/80).

Schlagworte
ablagern Verunreinigung verkehrsfremder Zweck Spezialität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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