Entscheidungen zu § 23 Abs. 3 StVO 1960

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

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TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/9 LVwG-1-116/2020-R5

Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Beschwerde des Ing. A M, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.03.2020 betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erke... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 09.04.2020

RS Lvwg 2020/4/9 LVwG-1-116/2020-R5

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.04.2020 Norm: StVO 1960 §23 Abs3
Rechtssatz: Ein als Verwaltungsübertretung zu ahndender Verstoß gegen § 23 Abs 3 StVO liegt nur dann vor, wenn - nach den äußeren Merkmalen - im Einzelfall eine Behinderung der Aus- und Einfahrt bei Haus- und Grundstückseinfahrten eingetreten ist oder zu erwarten war. Schlagworte Halten vor Hauseinfahrt Grundst... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 09.04.2020

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