RS Lvwg 2020/4/9 LVwG-1-116/2020-R5

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Veröffentlicht am 09.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.04.2020

Norm

StVO 1960 §23 Abs3

Rechtssatz

Ein als Verwaltungsübertretung zu ahndender Verstoß gegen § 23 Abs 3 StVO liegt nur dann vor, wenn - nach den äußeren Merkmalen - im Einzelfall eine Behinderung der Aus- und Einfahrt bei Haus- und Grundstückseinfahrten eingetreten ist oder zu erwarten war.

Schlagworte

Halten vor Hauseinfahrt Grundstückseinfahrt, Behinderung erforderlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.116.2020.R5

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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