Entscheidungen zu § 18 Abs. 4 StVO 1960

Unabhängige Verwaltungssenate

23 Dokumente

Entscheidungen 1-23 von 23

RS UVS Vorarlberg 2008/07/21 1-307/07

Rechtssatz: Die beiden Bestimmungen des § 18 Abs 1 bzw § 99 Abs 2c Z 4 StVO einerseits und des § 18 Abs 4 StVO andererseits verfolgen unterschiedliche Ziele. Bei den erstgenannten Bestimmungen geht es vor allem um die Verhinderung eines Auffahrens des hinteren Fahrzeuges auf das vordere Fahrzeug in Folge eines Abstandes, der für ein rechtzeitiges Anhalten zu gering ist; bei der zweitgenannten Vorschrift geht es darum, den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern ein gefahrloses Überholen von zwei... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 21.07.2008

RS UVS Vorarlberg 2008/07/21 1-307/07

Rechtssatz: Der verkehrstechnische Sachverständige vorgebracht, ein gefahrloses Überholen der beiden Sattelkraftfahrzeuge durch andere Fahrzeuge sei trotz des weniger als 50 m betragenden Abstandes jederzeit bis zum Beginn des Überholvorganges möglich gewesen. Diese Ausführungen sind zwar richtig, sie können aber dennoch nichts an der Strafbarkeit des gegenständlichen Verhaltens des Beschuldigten ändern. Es kommt nämlich ? wie es zB auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf e... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 21.07.2008

TE UVS Tirol 2008/04/14 2008/26/1108-1

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.08.2007, Zl VK-17862-2007, wurde Herrn W. K., damals wohnhaft in L., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Tatzeit: 06.06.2007, 18.40 Uhr Tatort: Gemeinde Zirl, Fahrtrichtung Osten, A 12 bei km 92,500 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY   Sie haben als LenkerIn eines Sattelkraftfahrzeuges beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwoh... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 14.04.2008

TE UVS Tirol 2008/02/25 2008/12/0415-2

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.01.2008, Zl VK-7690-2007, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Tatzeit: 26.06.2007 um 11.13 Uhr Tatort: Terfens, auf der A12 Inntalautobahn, auf Höhe Strkm. 53,473, in Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: Lkw, XY   Sie haben als Lenker eines Lastkraftwagens beim Nachfahren hinter einem PKW mit Anhänger (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m ein... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 25.02.2008

TE UVS Tirol 2007/02/09 2006/20/2683-5

Zunächst sei festgehalten, dass sich die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 09.03.2006 richtet. Das ebenfalls im Akt befindliche Straferkenntnis vom 11.09.2006 war zum Zeitpunkt der Berufungserhebung noch gar nicht zugestellt.   Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: Tatzeit: 09.09.2005 ca. 08.20 Uhr (Übertretung 1) 09.09.2005 ca. 08.21 Uhr (Übertretung 2) Tatort: 1.) Gemeinde Gries am Brenner, auf der A 13, bei km 31.000 in Fahrtrichtung... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 09.02.2007

RS UVS Oberösterreich 2006/07/05 VwSen-161431/6/Br/Ps

Rechtssatz: Gemäß § 18 Abs.4 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse und dgl.) auf Freilandstraßen (dazu zählen auch Autobahnen) nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten (s. UVS-Steiermark v. 23.9.2004, 30.18-20/2004). Das Schutzziel des § 18 Abs.4 StVO ist primär in der Überholmöglichkeit von Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen zu erblicken. Die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs.4 ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 05.07.2006

TE UVS Tirol 2006/04/19 2006/26/0881-4

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21.02.2006, Zahl VK-8179-2005, wurde Herrn S. W., G., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Tatzeit: 28.07.2005, um 15.15 Uhr Tatort: Gemeinde Vomp, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe Strkm 50.273, in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: Kraftwagenzug Lastkraftwagen, mit dem Kennzeichen XY (A)   Sie haben als LenkerIn eines Kraftwagenzuges (LKW samt Anhänger) beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeu... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 19.04.2006

RS UVS Oberösterreich 2005/09/13 VwSen-160787/3/Br/Gam

Rechtssatz: Gemäß § 18 Abs.4 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse und dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Das Schutzziel des § 18 Abs.4 StVO ist primär in der Überholmöglichkeit von Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen zu erblicken. Die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs.4 StVO soll gewährleisten, dass eine Kolonnenbildung durch mehrere hintereinande... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.09.2005

TE UVS Tirol 2005/01/12 2004/28/061-1

Zum Sachverhalt:   Mit der erstinstanzlichen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 17.11.2003, Zl VK-8698-2003, wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach dem § 18 Abs 4 StVO zur Last gelegt. Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt.   Die oben angeführte Strafverfügung wurde dem Berufungswerber nach zweimaligem Zustellversuch (18.11.2003 und 19.1... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 12.01.2005

TE UVS Tirol 2004/12/27 2004/27/121-1

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als Lenker eines Kraftwagenzuges beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m am 07.07.2004 um 10.59 Uhr in der Gemeinde Vomp auf der Inntalautobahn A12, Höhe Strkm 50,273, mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen XY (D) und dem Anhänger mit dem Kennzeichen XY (D) eingehalten zu haben, obwohl auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahr... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 27.12.2004

RS UVS Kärnten 2004/12/27 KUVS-2241-2244/4/2004

Rechtssatz: Kann im Verfahren verifiziert werden, dass der Beschuldigte das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche nicht vorlegen konnte, weil er sich ganztägig auf einer Schulung befunden hat und daher keinen Lkw lenkte, so ist der Berufung dahingehend Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. Hinsichtlich des im Straferkenntnis gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfes, den Zeitgruppenschalter nicht ordnungsgemäß bedient zu haben, kann eine Ermahnung gemäß § 21 VStG ausgesp... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.12.2004

TE UVS Steiermark 2004/09/23 30.18-20/2004

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 08.09.2003, um 15.33 Uhr, in der Gemeinde G, G, A 9, StrKm 170,350, Fahrtrichtung L, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solche... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 23.09.2004

RS UVS Steiermark 2004/09/23 30.18-20/2004

Rechtssatz: Ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen im Sinne des § 18 Abs 4 StVO liegt vor, wenn ein Lastkraftwagen, dessen größte Länge nach § 4 Abs 6 Z 3 KFG 12 m beträgt, im konkreten Fall 9,2 m lang ist (vgl. UVS Steiermark vom 19.5.2004, UVS 30.11-31/2004, wonach es sich bei einem Lastkraftwagen mit einer Länge von 6,75 m noch nicht um ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen handelt). Schlagworte Längsabmessungen Sicherheitsabstand Lastkraftwagen mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 23.09.2004

TE UVS Steiermark 2004/09/17 30.16-46/2004

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 09.12.2003 um 14:22 Uhr in der Gemeinde Z, A9, Richtung S als Lenker des Lastkraftwagen beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten h... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 17.09.2004

RS UVS Steiermark 2004/09/17 30.16-46/2004

Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 18 Abs 4 StVO, betreffend das Nichteinhalten eines Abstands von 50 m beim Hintereinanderfahren, ist das Lenken eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist unzureichend umschrieben, wenn das betreffende Fahrzeug ein LKW mit Anhänger war und in den Verfolgungshandlungen lediglich das Lenken "eines LKW" vorgehalten wurde, dessen eigene Länge nach den Ermittlungen im Berufungsverfahren das Au... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 17.09.2004

TE UVS Tirol 2004/08/23 2004/14/108-3

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Lenker eines LKW beim Nachfahren hinter einem LKW (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten habe. Der Abstand habe lediglich 19 m betragen. Tatzeit: 07.11.2003 um 10.22 Uhr Tatort: Wörgl, A 12 Inntalautoba... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 23.08.2004

TE UVS Tirol 2004/06/28 2003/13/172-1

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Tatzeit: 11.02.2003 um 14.43 Uhr Tatort: Münster, auf der A12, auf Höhe Strkm 36,714, in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: LKW, XY   Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lkw, Kraftwagenzüge, Omnibusse und dgl) auf einer Freilandstraße nach einem solchen Fahrzeug den vorgeschriebenen Mindestabstand von 50 Meter nicht eingehalten, zumal der Abst... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 28.06.2004

TE UVS Steiermark 2004/05/19 30.11-31/2004

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12.3.2004, GZ: 15.1 23320/2003 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 5.11.2003 um 13.34 Uhr im Gemeindegebiet U auf der A 9 bei Strkm 190,850 in Fahrtrichtung S als Lenker des Lastkraftwagens beim Nachfahren hinter einem Lastkraftwagen (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem so... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 19.05.2004

RS UVS Steiermark 2004/05/19 30.11-31/2004

Rechtssatz: Die Bestimmung des § 18 Abs 4 StVO, wonach der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse udgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat, verfolgt den Zweck, das etappenweise Überholen von größeren Fahrzeugen zu ermöglichen und somit Kolonnenbildungen entgegenzuwirken. Bei einem LKW Iveco Daily mit einer Länge von 6,75 m handelt es sich noch nicht um ein Fahrzeug mit g... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 19.05.2004

TE UVS Tirol 2003/10/27 2003/25/116-2

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn M. H. zur Last gelegt, er habe am 20.02.2003 um 17.33 Uhr in Wattens auf der A 12 bei km 61,0 in Richtung Osten, den Lastkraftwagen/Anhänger, XY, gelenkt, und dabei nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse und dergleichen) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat. Der Abstand be... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 27.10.2003

TE UVS Tirol 2002/07/15 2002/11/099-1

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 07.07.2000 um 19.15 Uhr auf der A 12, km 36,0, in Münster, in Richtung Kufstein fahrend, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges, 1. als Lenker eines Fahrzeuges zu einem vorausfahrenden Fahrzeug mit größerer Längsabmessung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von mindestens 50 m eingehalten, da der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug ca 5 bis 6 Meter betragen... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 15.07.2002

RS UVS Tirol 2002/07/15 2002/11/099-1

Rechtssatz: Aus der Anzeige des LGK für Tirol, Verkehrsabteilung, vom 13.07.2000, GZ P 8.149/00-Au, ergibt sich, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt als Lenker des fraglichen Sattelkraftfahrzeuges einem LKW-Zug bis auf eine PKW-Länge (5 bis 6 Meter) aufgefahren sei und somit den Sicherheitsabstand gemäß § 18 Abs 4 StVO von 50 m nicht eingehalten habe. Anschließend habe er diesen LKW-Zug überholt, obwohl im fraglichen Bereich gemäß § 52 Abs 4c StVO das Überholen für Lastkraftfahrzeuge... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 15.07.2002

RS UVS Tirol 2002/01/15 2001/14/073-1

Rechtssatz: Bei einem Sattelzugfahrzeug mit einer Länge von 6100 mm(geringfügig mehr als die Hälfte der längsten zulässigen Lastkraftwagenlänge von 12 m)handelt es sich noch nicht  um ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen und gelangt diesfalls § 18 Abs 4 StVO, welcher normiert, dass der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen(Lastfahrzeuge,Omnibusse udgl) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten hat nicht zur Anwe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 15.01.2002

Entscheidungen 1-23 von 23