RS UVS Oberösterreich 2005/09/13 VwSen-160787/3/Br/Gam

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Veröffentlicht am 13.09.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 18 Abs.4 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse und dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Das Schutzziel des § 18 Abs.4 StVO ist primär in der Überholmöglichkeit von Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen zu erblicken. Die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs.4 StVO soll gewährleisten, dass eine Kolonnenbildung durch mehrere hintereinanderfahrende Fahrzeuge mit größeren Längsabmessungen, insbesondere von Lkw-Kolonnen, verhindert wird, die auf Freilandstraßen ein erhebliches Hindernis durch andere Fahrzeuge bilden können. Dies trifft - wie vorhin rechnerisch dargestellt - bei möglichst kurz gehaltenen Überholvorgängen auf Autobahnen aber gerade nicht zu. Daher kann aus empirischer Sicht mit dem kurzzeitigen Unterschreiten des Mindestabstandes beim gegenseitigen Überholen von Schwerfahrzeugen, zumindest das in der Erleichterung des Überholens definierte Schutzziel der genannten Bestimmung wohl eher nicht geschädigt erachtet werden. Dies belegt vor allem die auf Autobahnen tausendfach festzustellende Realität. Es liegt aber nicht im Ermessen der Vollziehung dies zu kritisieren. Nur dem Gesetzgeber wäre es anheim gestellt im Lichte der gepflogenen Praxis und der Praxisauswirkungen den 50 m - Abstand für Autobahnen auszunehmen.

Daher ist hier dem Berufungswerber die Unterschreitung des 50 m-Abstandes als objektives Fehlverhalten zur Last zu legen, wenngleich die hier verhängte Geldstrafe im gegenständlichen Fall weder dem Tatunwert noch der Tatschuld angemessen gewertet werden kann.

Dadurch, dass der Berufungswerber zumindest über einige hundert Meter einen Abstand von etwa nur 15 m einhielt, wurde gegen den klaren Wortlaut dieser Bestimmung verstoßen und er hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten.

Schlagworte
Tatunwert, Schutzziel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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