Entscheidungen zu § 17 Abs. 2 StVO 1960

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/14 90/18/0162

Die Bundespolizeidirektion Wien richtete unter dem Datum des 29. August 1989 an den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die Aufforderung, schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 28. Juli 1989 um 13.00 Uhr in Wien 16, Wilhelminenstraße 16, zuletzt gelenkt (verwendet) hat. (Es handle sich um) Vorbeifahren an einem im Haltestel... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.12.1990

RS Vwgh 1990/12/14 90/18/0162

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;StVO 1960 §17 Abs2;
Rechtssatz: Die im KFG nicht vorgesehene Aufnahme von Sachverhaltselementen einer Verwaltungsübertretung (hier des § 17 Abs 2 StVO) - deren Anzeige (Verdacht) der Erhebung der Lenkeranfrage zu Grunde gelegen ist - in die Anfrage machen diese noch nicht in Ansehung des vom KFG gedeckten Auskunftsverlangens rechtswi... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.12.1990

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