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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Die im KFG nicht vorgesehene Aufnahme von Sachverhaltselementen einer Verwaltungsübertretung (hier des § 17 Abs 2 StVO) - deren Anzeige (Verdacht) der Erhebung der Lenkeranfrage zu Grunde gelegen ist - in die Anfrage machen diese noch nicht in Ansehung des vom KFG gedeckten Auskunftsverlangens rechtswidrig, weshalb den befragten Zulassungsbesitzer bzw die sonstige Auskunftsperson nur hinsichtlich der vom KFG nicht gedeckten Teile der Anfrage eine Beantwortungspflicht nicht trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180162.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010