Norm: ASVG §296 Abs2BSVG §144 Abs2GSVG §153 Abs2
Rechtssatz: Nur die erstmalige Entscheidung über die Ausgleichszulage im Zusammenhang mit der Pensionsgewährung erfolgt amtswegig. Treten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Pensionsgewährung ein, so ist die Ausgleichszulage nur über Antrag zu gewähren. Entscheidungstexte 10 ObS 265/00v En... mehr lesen...
Norm: ASVG §296 Abs2BSVG §144 Abs2GSVG §153 Abs2
Rechtssatz: Die Sätze 2 und 3 im Abs 2 der §§ 296 ASVG, 144 BSVG und 153 GSVG regeln, ab wann die Ausgleichszulage "gebührt"; sie bestimmen also den Leistungsanfall, der vom Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches abweichen kann. Die Ausgleichszulage, die erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird, fällt nicht schon ab dem Tag der Anspruchserfüllung an, sondern frühe... mehr lesen...
Norm: ASVG §296 Abs2ASVG §296 Abs3BSVG §144 Abs2BSVG §144 Abs3GSVG §153 Abs2GSVG §153 Abs3
Rechtssatz: Während es sich bei § 144 Abs 2 Satz 2 und 3 BSVG (ebenso § 296 Abs 2 Satz 2 und 3 ASVG und § 153 Abs 2 Satz 2 und 3 GSVG) um materiellrechtliche Bestimmungen handelt, die den Anfall der Ausgleichszulage regeln, ist § 144 Abs 3 BSVG (ebenso § 296 Abs 3 ASVG und § 153 Abs 3 GSVG) eine formalrechtliche
Norm: , der die Neufeststellung anordnet, wen... mehr lesen...
Norm: ASVG §296 Abs2BSVG §144 Abs2GSVG §153 Abs2
Rechtssatz: Da die erstmalige Feststellung der Ausgleichszulage von amtswegen erfolgt, ist neben dem Pensionsantrag kein gesonderter Antrag auf Ausgleichszulage erforderlich. Werden hingegen die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage erst nach der Entscheidung aufgrund des Pensionsantrages oder nach einem Wegfall der Ausgleichszulage (wieder) erfüllt, dann ist ein Antrag auf Ausgleichszulage er... mehr lesen...