Entscheidungen zu § 38 Abs. 3 WRG 1959

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE UVS Steiermark 2001/12/10 30.1-3/2001

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Eigentümer des Grundstückes Nr., KG. K, bis 31.7.2000 den wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft V vom 22.12.1998, GZ.: 3 Ko 104/95, nicht erfüllt. Er habe dadurch § 137 Abs. 3 Z 8 WRG i.V. mit dem genannten Bescheid verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000.--, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 10.12.2001

RS UVS Steiermark 2001/12/10 30.1-3/2001

Rechtssatz: Der wasserpolizeiliche Auftrag nach § 138 Abs 1 (lit a) WRG, eine (eigenmächtig vorgenommene) Schüttung im Bereiche eines Baches zu entfernen, kann sich nur auf jenen Teil der Schüttung beziehen, der nach § 38 Abs 1 WRG bewilligungspflichtig ist. Jener Teil ist lediglich der im Hochwasserabflussbereich gelegene Teil, wobei nach Abs 3 als Hochwasserabflussbereich das bei 30-jährigen Hochwässern überflutete Gebiet gilt (bezeichnet als "HQ 30 Bereich" des betreffenden Baches). Da ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 10.12.2001

RS UVS Kärnten 1998/06/19 KUVS-992/5/97

Rechtssatz: Kommt die Beschuldigte dem behördlichen Auftrag, binnen einer Frist, den Maschendrahtzaun, welcher konsenslos auf dem in ihrem Mieteigentum stehenden Grundstück errichtet wurde, zu entfernen, nicht fristgerecht nach, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.06.1998

RS UVS Kärnten 1997/01/08 KUVS-752/1/96

Rechtssatz: Es besteht grundsätzlich für jede Anlage innerhalb des 30-jährigen Hochwasserabflusses eines Gewässers eine Bewilligungspflicht. Eine konkrete Hochwassergefahr oder Hochwasserschäden sind nicht Voraussetzung für das Bewilligungserfordernis einer Anlage, sondern ist vielmehr im § 38 Abs 2 WRG taxativ geregelt, welche Maßnahmen bzw Anlagen keiner Bewilligung bedürfen. Dazu gehört nicht auch die Errichtung und Fixierung eines Pegelmeßgerätes innerhalb der Grenzen des Hochwasserabf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.01.1997

RS UVS Salzburg 1996/01/05 9/78/4-96th

Rechtssatz: Der Begriff der Wasseranlage nach § 38 Abs 1 WRG ist sehr weitläufig auszulegen und beinhaltet alles, was durch die Hand des Menschen angelegt also errichtet wird (Hinweis auf Raschauer, Wasserrecht, Anm 2b zu § 38 WRG). Die Aufschüttung eines traktorbefahrbaren Weges innerhalb der Grenzen des 30jährlichen Hochwasserabflußbereiches eines Gewässers stellt somit jedenfalls die Errichtung einer ,Anlage" im Sinne des § 38 Abs 1 WRG dar. Ist diese Aufschüttung ohne wasserrechtliche ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 05.01.1996

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