RS UVS Salzburg 1996/01/05 9/78/4-96th

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Veröffentlicht am 05.01.1996
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Rechtssatz

Der Begriff der Wasseranlage nach § 38 Abs 1 WRG ist sehr weitläufig auszulegen und beinhaltet alles, was durch die Hand des Menschen angelegt also errichtet wird (Hinweis auf Raschauer, Wasserrecht, Anm 2b zu § 38 WRG). Die Aufschüttung eines traktorbefahrbaren Weges innerhalb der Grenzen des 30jährlichen Hochwasserabflußbereiches eines Gewässers stellt somit jedenfalls die Errichtung einer ,Anlage" im Sinne des § 38 Abs 1 WRG dar. Ist diese Aufschüttung ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgt, liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 2 lit l WRG vor.

Schlagworte
Wasserrecht; Aufschüttung; Begriff der Wasseranlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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