Entscheidungen zu § 163 Abs. 1 NO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1964/1/10 Ds6/63

Norm: NO §155NO §161NO §161fNO §163 Abs1RDG §137 Abs1
Rechtssatz: Wenn das Disziplinargericht zur Erkenntnis kommt, daß ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt, hat nach durchgeführter Verhandlung nicht eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, sondern es ist ein Freispruch zu fällen und sodann das Disziplinarerkenntnis gemäß § 163 Abs 1 NO nach Rechtskraft der Notariatskammer mitzuteilen, der es trotz dem Freispruch freisteht, eine Ordnungss... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.01.1964

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