RS OGH 1964/1/10 Ds6/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1964
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Norm

NO §155
NO §161
NO §161f
NO §163 Abs1
RDG §137 Abs1

Rechtssatz

Wenn das Disziplinargericht zur Erkenntnis kommt, daß ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt, hat nach durchgeführter Verhandlung nicht eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, sondern es ist ein Freispruch zu fällen und sodann das Disziplinarerkenntnis gemäß § 163 Abs 1 NO nach Rechtskraft der Notariatskammer mitzuteilen, der es trotz dem Freispruch freisteht, eine Ordnungsstrafe nach § 155 NO zu verhängen.

Entscheidungstexte

  • Ds 6/63
    Entscheidungstext OGH 10.01.1964 Ds 6/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0070905

Dokumentnummer

JJR_19640110_OGH0002_0000DS00006_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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