Der Beschwerdeführer bezog 1982, wie in den Vorjahren, Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war. Für das Jahr 1980 anerkannte das Finanzamt letztmalig die seit Jahren jeweils geltend gemachten Verluste aus selbständiger Arbeit und führte eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 EStG 1972 durch. Ab dem Jahr 1981 versagte das Finanzamt den Verlusten aus der Erfindertätigkeit des Beschwerdeführers wegen Vorliegens einer Liebhaberei die steuerliche Berücksichtig... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §39 Abs1;EStG 1972 §41 Abs2 Z2;EStG 1972 §42 Abs2 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/14/0319 E 3. Mai 1983 RS 1 Stammrechtssatz Erfolgte eine Veranlagung auf Antrag gemäß § 41 Abs 2 Z 2 EStG 1972 (Verlustveranlagung), so kann für das darauffolgende Kalenderjahr nicht Veranlagung gemäß § 42 Abs 2 Z 4 EStG 1972 erfolgreich beantragt werden. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahre 1985 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die sich wie folgt zusammensetzten: Pensionsbezüge von der Pensionsversicherungs- anstalt der Angestellten S 161.889,-- negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - S 25.813,-- Summe S 136.076,--. Die negativen Einkünfte bestanden ausschließlich aus Werbungskosten und resultier... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §25;EStG 1972 §41 Abs1 Z1;EStG 1972 §42 Abs2 Z2;EStG 1972 §47; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 184;
Rechtssatz: Ein vom Abgabepflichtigen im Wege eines arbeitsgerichtlichen Prozesses angestrebte Weiterbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber führt zwar zu Werbungskosten und damit zu negativen Einkünften aus nichtselbst... mehr lesen...