TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/5 87/14/0201

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Veröffentlicht am 05.05.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §39 Abs1;
EStG 1972 §41 Abs2 Z2;
EStG 1972 §42 Abs2 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Baumann, Mag. Heinzl und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 10. November 1987, Zl. 6/230/1-BK/Ma-1987, betreffend Nichtveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog 1982, wie in den Vorjahren, Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen war. Für das Jahr 1980 anerkannte das Finanzamt letztmalig die seit Jahren jeweils geltend gemachten Verluste aus selbständiger Arbeit und führte eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 EStG 1972 durch. Ab dem Jahr 1981 versagte das Finanzamt den Verlusten aus der Erfindertätigkeit des Beschwerdeführers wegen Vorliegens einer Liebhaberei die steuerliche Berücksichtigung und stellte für das Jahr 1981 die Nichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1972 fest.

Zur Berücksichtigung bei der Lohnsteuer für 1982 machte der Beschwerdeführer zwar Sonderausgaben, nicht jedoch die außergewöhnliche Belastung geltend, deren Berücksichtigung er aber in der noch vor der ergangenen Entscheidung über die Nichtveranlagung für das Jahr 1981 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1982 beantragt hatte.

Mit Bescheid stellte das Finanzamt gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1972 die Nichtveranlagung für das Jahr 1982 fest. Begründet wurde dies damit, daß eine Einkommensteuerveranlagung nicht durchzuführen sei, weil die Veranlagungsgrenzen des § 41 Abs. 1 EStG 1972 nicht erreicht seien und die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1972 nicht vorlägen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die zunächst mit Berufungsvorentscheidung und nach Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1972 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 41 eine Veranlagung unterbleibt.

Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1972 der Steuerpflichtige nur veranlagt, wenn (Z. 1) die anderen Einkünfte, ausgenommen die steuerabzugspflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, mehr als 10.000,-- S betragen haben oder (Z. 2) im Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7.000,-- S enthalten sind.

Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 nicht gegeben, so findet u.a. eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 und Z. 4 EStG 1972 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn die Summe der Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z. 1 einen Verlust ergeben hat oder ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Abs. 1 oder § 39 in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gegeben sind.

Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, daß in einem der beiden 1982 vorangegangenen Kalenderjahre die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 Abs. 1 oder § 39 EStG 1972 gegeben waren, übersieht er, daß für das Jahr 1981 eine Nichtveranlagung und für das Jahr 1980 eine Veranlagung nach § 41 Abs. 2 Z. 2 EStG 1972 erfolgt ist. Wie aber der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Mai 1983, 82/14/0319, dargetan hat, ist eine auf Antrag vorgenommene Veranlagung nach § 41 Abs. 2 Z. 2 EStG 1972 (sogenannte Verlustveranlagung) keine Veranlagung nach § 41 Abs. 1 oder § 39 EStG 1972, sodaß im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen einer Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 Z. 4 EStG 1972 für das Jahr 1982 fehlten. Auf dieses Erkenntnis verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG.

Dem angefochtenen Bescheid haftet weiters keine Rechtswidrigkeit an, wenn er in der Erfindertätigkeit angesichts der durchgehenden Verluste von 1971 bis 1984 Liebhaberei erblickte, sodaß auch die Voraussetzungen der Verlustveranlagung nach § 41 Abs. 2 Z. 2 EStG 1972 nicht gegeben waren.

Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen wurden nicht näher ausgeführt, sodaß sich ein Eingehen darauf erübrigt.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140201.X00

Im RIS seit

05.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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