Entscheidungen zu § 2 Abs. 1 GSpG

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Entscheidungen 1-12 von 12

RS UVS Vorarlberg 2008/07/14 1-358/08

Rechtssatz: Ein Croupier, der bei einem Unternehmen angestellt ist, welches Glückspiele veranstaltet, ist kein ?Veranstalter? iSd § 2 Abs 1 Glückspielgesetz. Zuletzt aktualisiert am 23.07.2008 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 14.07.2008

TE UVS Steiermark 2003/08/27 30.5-42/2002

Mit dem im Spruch: bezeichneten Straferkenntnis wurde W A R eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe von ? 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Folgender Sachverhalt wurde im Bescheidspruch festgestellt: Sie haben am 8.11.2001 in G, in der K W als geschäftsführender Obmann des Vereines Fa. K W mit Sitz in G somit als gem. § 9 VStG zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Ve... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 27.08.2003

RS UVS Steiermark 2003/08/27 30.5-42/2002

Rechtssatz: Tombolaspiele sind gemäß § 4 Abs 5 GSpG bereits dann nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und ohne dessen Bewilligung unzulässig, wenn mit der Ausspielung persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. Solche Interessen werden vom Veranstalter, einem Verein für Kinder, verfolgt, wenn das veranstaltete "Riesen-Tombola-Spiel" die entgeltliche Teilnahme an einer Vereinsfeier, für welche Eintrittspreise von S 75,-- bzw S 90,-- zu bezahlen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 27.08.2003

RS UVS Kärnten 2001/07/27 KUVS-1372/4/2000

Rechtssatz: Lediglich eine dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme kann - sofern Eigentümer eine andere Person als der Beschuldigte des Verwaltungsverfahrens ist - in dessen Rechtssphäre keine Auswirkungen haben.  Wurde der verfahrensgegenständliche Beschlagnahmebescheid nicht an die Berufungswerberin als Eigentümerin des betroffenen Geldspielapparates zugestellt und war der Bescheid auch nicht an sie gerichtet, steht dieser ein Berufungsrecht nicht zu. Erst wenn das Straf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.07.2001

TE UVS Wien 2000/08/03 06/06/5595/99

Abkürzungsverzeichnis zur Verminderung des Schreib- und Leseaufwandes: STE für Straferkenntnis VHS für Verhandlungsschrift (Berufungsverhandlung) Blattverweise ohne Zusatz beziehen sich den erstinstanzlichen Akt Blattverweise mit vorangestelltem M plus Blattzahl beziehen sich auf den UVS-Akt Blattverweise mit vorangestelltem G beziehen sich auf die beiden Gerichtsakte vom LG für Strafsachen in Wien, 32 St 42.526/98, Band I und II BW steht für Berufungswerber BWV für den anwaltlichen Vertre... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 03.08.2000

RS UVS Kärnten 1998/05/13 KUVS-82/7/98

Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem po... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.05.1998

RS UVS Kärnten 1997/06/30 KUVS-1417/3/96

Rechtssatz: Kann ein beschlagnahmtes Spielgerät bis zu einem Höchstspieleinsatz von S 40,-- bespielt werden, liegt der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 Glücksspielgesetz nicht vor. Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH vom 21.4.1997... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 30.06.1997

RS UVS Kärnten 1993/03/24 KUVS-K2-861/4/92

Rechtssatz: Wurde ihm Rahmen des Verfahrens auch durch den bestellten Amtssachverständigen an dem beschlagnahmten Spielautomaten festgestellt, daß das Gerät einen Gewinn selbständig nicht ausfolgen kann und konnte auch kein unwiderleglicher Anhaltspunkt dafür gefunden werden, daß der Apparat die Entscheidung über Gewinn oder Verlust selbständig herbeiführt, so ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz (strafbar ist nur das Betreiben oder Zugänglichmachen von Glü... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.03.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/03/02 Senat-BL-92-031

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:   "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:   a) Zeit: 30.11.1990, 11,05 Uhr, Ort: B, Cafe E GesmbH b) Zeit: 30.11.1990, 13,40 Uhr    Ort: R, Nr   , Gasthaus S B Tatbeschreibung Sie haben in den Gastgewerbelokalen a) E GesmbH, B, Hauptplatz    und b) S B, R   , je einen Uhrenautomaten (Einsatz S 10,--, möglicher Gewinn eine Uhr), wie anläßlich einer Kontrolle am 30.11.1990 festgestellt wurde, aufgestellt und dabei Glücks... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 02.03.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/03/02 Senat-BL-92-031

Rechtssatz: Steht der vermögensrechtlichen Leistung des Spielers in der Regel keine vermögensrechtliche Gegenleistung gegenüber, und erhält er nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Gewinn, dann liegt eine nach §3 des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehaltene Ausspielung vor. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 02.03.1993

RS UVS Oberösterreich 1992/12/09 VwSen-230069/11/Gf/Hm

Beachte Verweis auf VfSlg 3562/1959; VwSlg 12375 A/1987; VwGH v. 23.9.1970, Zl. 678/68; VwGH v. 2.6.1977, Zl. 1832/76; VwGH v. 30.6.1977, Zl. 1049/76; VwGH v. 25.1.1979, Zl. 1687/77; VwGH v. 19.6.1979, Zl. 1429/77; VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0054,0055; VwGH v. 4.10.1989, Zl. 89/01/0318; Rechtssatz: Die Frage, ob der Berufungswerber die Tat in eigener Verantwortung oder als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu vera... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.12.1992

RS UVS Oberösterreich 1992/12/01 VwSen-230091/7/Gf/Hm

Beachte Verweis auf VfSlg 3562/1959; VwSlg 12375 A/1987; VwGH v. 23.9.1970, Zl. 678/68; VwGH v. 2.6.1977, Zl. 1832/76; VwGH v. 30.6.1977, Zl. 1049/76; VwGH v. 25.1.1979, Zl. 1687/77; VwGH v. 19.6.1979, Zl. 1429/77; VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0054,0055; VwGH v. 4.10.1989, Zl. 89/01/0318; Rechtssatz: Aus den Gründen des Art. 83 Abs. 2 B-VG und des Art. 94 B-VG ist nach § 168 StGB und § 52 GSpG nicht ein und dasselbe Verhalten sowohl gerichtlich als auch verwaltungsbehördlich strafbar... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.12.1992

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