Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.a StVO begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" (§ 52 lit.a Z13b StVO) parkt. Daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall sein Fahrzeug in einem solcherart gekennzeichneten Straßenabschnitt abgestellt hatte, wird von ihm selbst nicht bestritten. Er wendet jedoch ein, daß das Halteverbot zu e... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24 VStG iVm § 71 Abs.1 Z1 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach § 24 VStG iVm § 71 Abs.2 AVG muß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ... mehr lesen...
Beachte VwSen-220852 v. 11.2.1994; VwSen-220999 v. 21.11.1994; VwSen-280023 v. 7.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hief... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs 4 lit.i WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs.5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs.1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Nach dem gegenständlich relevanten § 138 Abs.1 lit.a WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert ... mehr lesen...
Rechtssatz: In einem Verwaltungsstrafverfahren wegen § 5 StVO gegen einen Lenker eines Fahrzeuges der nicht auch Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist, hat die Versicherungsgesellschaft, die das Fahrzeug versichert hält, keine Parteistellung und dementsprechend auch kein Recht auf Akteneinsicht. Das Vorbringen der Versicherungsgesellschaft, eine verwaltungsbehördliche Entscheidung habe bindende Auswirkungen hinsichtlich etwaiger Regreßansprüche des Versicherers wegen festgestellter Alkohol... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber verweist hiezu auf die Einvernahme des Beamten H., der aussagte, daß er mit dem Funkwagen nach einer Rechtskurve auf einen Abstand von ca. 100 m aufschließen konnte und dann die Geschwindigkeit auf ca. 140 km/h erhöht habe, wobei in den folgenden gekrümmten und unübersichtlichen Kurvenpassagen der Abstand zum Beschuldigten gleichgehalten wurde. Abgesehen davon, daß es aufgrund des angeblichen Abstandes zwischen seinem PKW und dem Funkwagen im Ausmaß von 100 ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. September 1991, Zl 3- -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & CO KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs2, 6 Abs1, 7, Abs1 ARG iVm §27 Abs1 ARG, BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 57.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 114 Tagen verhängt. Dem ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16.9.1991, Zl 3- -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & Co KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen des §9 iVm §7 Abs1 AZG, BGBl Nr 461/1969 in der geltenden Fassung und des §12 AZG eine Geldstrafe gemäß §28 AZG in der Gesamthöhe von 144.800,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 189 Tagen und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Obschon die Bestimmung des § 63 Abs 3 AVG nicht formalistisch auszulegen ist, ist eine Berufung, aus der nicht zu erkennen ist was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt und aus der nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf das Erfordernis des begründeten Berufungsantrages hingewie... mehr lesen...
Rechtssatz: Staatssprache der Republik Österreich sit die deutsche Sprache; Fremdsprachigkeit einer Eingabe ist behebbares Formgebrechen. Zurückweisung nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt zwar die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; da aber gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden, ist die Frist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post bringt. Wenn dann die in der Sache unzuständige Behörde die Berufung nach dem letzten Tag der Frist ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen ist grundsätzlich verboten. Allerdings ist ein kurzes Rückwärtsfahren auf einer Einbahnstraße zum Zwecke des Einparkens zulässig. Im Zuge des Rückwärtsfahrens entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße liegt ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln jedoch dann nicht vor, wenn die Parkplatzsuche sich auf eine kurze Strecke, auf zwei bis maximal drei Wagenlängen - geht man von einer durchschnittlichen Wagenlänge von 4 m au... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein mit der Bezeichnung "Berufung" versehener Schriftsatz mit dem Ersuchen, den "Akt zur Einsichtnahme an die Bezirkshauptmannschaft X zu übersenden" sowie die Mitteilung, daß nach Einsichtnahme binnen zwei Wochen der Berufungsgegnerin ein begründeter Berufungsantrag übersendet werde, erfüllt die Erfordernisse der zwingenden Bestimmung des § 63 AVG - welche auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist - nicht, insbesondere ist daraus kein begründeter Berufungsantrag zu entn... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH vom 9.7.1984, 84/10/0080, vom 30.9.1985, 85/10/0027 sowie vom 24.11.1986, 86/10/0131. Rechtssatz: Berufung gegen Straferkenntnis: Ordnungsstörung. Verhalten objektiv geeignet, Ärgernis zu erregen; Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört. Vorraum einer Diskothek keinen Zugangsbeschränkungen unterworfen. Rauferei stört Ordnung an öffentlichem Ort. Gemäß Art. IX Abs.1 Z.1 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu err... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein einmal abgegebener Berufungsverzicht macht als unwiderrufliche Prozeßerklärung eine spätere Berufung unzulässig. mehr lesen...