RS UVS Kärnten 1991/12/28 KUVS-255/3/91

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Veröffentlicht am 28.12.1991
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Rechtssatz

Das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen ist grundsätzlich verboten. Allerdings ist ein kurzes Rückwärtsfahren auf einer Einbahnstraße zum Zwecke des Einparkens zulässig. Im Zuge des Rückwärtsfahrens entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße liegt ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln jedoch dann nicht vor, wenn die Parkplatzsuche sich auf eine kurze Strecke, auf zwei bis maximal drei Wagenlängen - geht man von einer durchschnittlichen Wagenlänge von 4 m aus - beschränkt. Keineswegs ist es zulässig, von dieser Ausnahmeregelung über eine längere Wegstrecke hinaus Gebrauch zu machen. Eine solche liegt dann vor, wenn über eine längere Strecke an mehreren Fahrzeugen im Rückwärtsgang gegen die Einbahnstraße gefahren wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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