Norm: ZPO §260 Abs4ZPO §477 Abs1 Z2 D2aZPO §580ZPO §592 Abs2ZPO §595 Abs1 Z2 idF vor SchiedsRÄG 2006ZPO §595 Abs1 Z3 idF vor SchiedsRÄG 2006
Rechtssatz: Auch im schiedsgerichtlichen Verfahren kann ein Aufhebungsgrund, soweit er Besetzungsmängel betrifft und damit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO entspricht, nach § 260 Abs 4 ZPO durch Einlassung der Parteien geheilt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §260 Abs4ZPO §477 Abs1 Z2 D2aZPO §580ZPO §592 Abs2ZPO §595 Abs1 Z2 idF vor SchiedsRÄG 2006ZPO §595 Abs1 Z3 idF vor SchiedsRÄG 2006
Rechtssatz: Auch im schiedsgerichtlichen Verfahren kann ein Aufhebungsgrund, soweit er Besetzungsmängel betrifft und damit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO entspricht, nach § 260 Abs 4 ZPO durch Einlassung der Parteien geheilt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...