Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht (u.a.) einen Kostenrekurs der Verpflichteten als unzulässig zurück. Es sprach aus, daß insoweit der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Rechtliche Beurteilung Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichtes ist gegen diesen Teil der Rekursentscheidung, die nur den Kostenpunkt betrifft, ein Rechtsmittel an den Obersten Geri... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3ZPO §419
Rechtssatz: Urteilsberichtigung bei Auslassung Entscheidungstexte 6 Bs 296/97 Entscheidungstext OLG Innsbruck 01.07.1997 6 Bs 296/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1997:RI0000045 Im RIS seit 11.11.2010 Zuletzt aktualisiert am ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem zitierten Urteil sprach ein Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck die Beschuldigten Maria Andrea H***** und Siegfried H***** schuldig, und zwar habe am 5.4.1996 in Sillian bzw. zwischen Sillianz und Lienz A) Maria H***** 1. Karin G***** durch im
Spruch: wiedergegebene Äußerungen und Gesten gefährlich bedroht und 2. Kurt H***** durch im
Spruch: genannte Tathandlungen genötigt, sowie B) Siegfried H***** 1. Karin G***** durc... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, die Veröffentlichung von Lichtbildern der Klägerin ohne deren Einwilligung zu unterlassen, wenn im Begleittext unter Bezugnahme auf die Klägerin deren Privatleben und Intimsphäre erörtert wird, insbesondere wenn im Begleittext unter Bezugnahme auf die Klägerin die Behauptung aufgestellt wird, sie sei geistig behindert, auf dem Entwicklungsstand eines achtjährigen Kindes, und/oder Behauptungen ähnlichen Inhalts... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, die Veröffentlichung von Lichtbildern der Klägerin ohne deren Einwilligung zu unterlassen, wenn im Begleittext unter Bezugnahme auf die Klägerin und/oder deren Adoptivschwester Maria K. behauptet wird, daß Maria K. wie ein wildes Tier im Garten gehalten wurde, während der Rest der Familie drinnen im Warmen saß, eine mögliche Mitwisserschaft der Adoptivkinder bestehen könne oder die Klägerin nicht verkraftet ha... mehr lesen...
Norm: ZPO §419 AZPO §530 Abs1 Z7 F7ZPO §530 Abs1 Z7 G1
Rechtssatz: Der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist sinngemäß auf den Fall eines durch die frühere Aktenlage gedeckten, aber sachlich unrichtigen Beschlusses auf Zurückweisung eines Rechtsmittels anzuwenden. Einer Wiederaufnahmeklage bedarf es nicht. Über den Wiederaufnahmeantrag ist ohne förmliches Beweisverfahren - soweit in analoger Anwendung des § 419 ZPO - zu entscheiden. D... mehr lesen...
Begründung: Zu Pkt.1: Mit Beschluß vom 28.Jänner 1997 wies der erkennende Senat die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das am 21.November 1996 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts vom 25.Oktober 1996 wegen Verspätung zurück, weil die beklagte Partei dieses Rechtsmittel „laut Kanzleivermerk“ erst am 20.Dezember 1996 zur Post gegeben hatte. Dagegen wendet sich der Wiederaufnahmeantrag der beklagten Partei mit den Begehren, den Zurückweisungsbeschluß Eersatzlos ... mehr lesen...
Norm: ZPO §419 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 419 ZPO A Fehler des Gerichtes (error in iudicando) B Fehler der Parteien C Rechtsmittel D Fristenlauf für berichtigte Erkenntnisse E Sonstiges European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102810 Dokumentnummer JJR_19960925_OGH0002_000ZPO00419_9600000_001 mehr lesen...
Norm: EO §239 Abs3ZPO §419 CZPO §528 K
Rechtssatz: Die Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Berichtigung des Meistbotsverteilungsbeschlusses ist ausschließlich nach § 528 ZPO zu beurteilen. § 239 Abs 3 EO gilt ausschließlich für Rekurse gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß (§ 229 EO) selbst. Entscheidungstexte 3 Ob 2041/96k Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 2041/96k ... mehr lesen...
Norm: ASGG §2 Abs1ZPO §419 A
Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs 1 ASGG ist der § 419 ZPO auch in Sozialrechtssachen anzuwenden. Entscheidungstexte 10 ObS 276/94 Entscheidungstext OGH 20.06.1995 10 ObS 276/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061696 Dokumentnummer JJR_19950620_OGH0002_01... mehr lesen...