Norm: ZPO §84 IZPO §182
Rechtssatz: Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 73/03x Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 73/03x 2 Ob 117/04a Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 117/04a 9 ObA 7/04a ... mehr lesen...
Norm: ZPO §182ZPO §454 Abs1ZPO §496 Abs1 Z3ZPO §501ZPO §518 Abs3
Rechtssatz: Für die Rechtzeitigkeit einer Besitzstörungsklage ist der Kläger aufgrund seiner größeren "Nähe zum Beweis" beweispflichtig. Da die entscheidende Tatsache des Zeitpunktes der Kenntnis von der Störung in seiner Sphäre liegt und er den Beweis wesentlich leichter erbringen kann, trifft ihn diesbezüglich die Beweislast. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §85ZPO §182ZPO §226 IIIA
Rechtssatz: Das Klagebegehren in eine schlüssige Fassung zu bringen, ist einem rechtskundigen Parteienvertreter insbesondere dann selbst in jener Verhandlungstagsatzung, in der er dazu aufgefordert wurde, zumutbar, wenn er von der beklagten Partei in deren Klagebeantwortung einigermaßen konkret auf die nach deren Ansicht unschlüssige Fassung des Klagebegehrens hingewiesen wurde. Eine Frist zur Verbesserung mus... mehr lesen...