RS OGH 2003/4/24 13R50/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Norm

ZPO §182
ZPO §454 Abs1
ZPO §496 Abs1 Z3
ZPO §501
ZPO §518 Abs3

Rechtssatz

Für die Rechtzeitigkeit einer Besitzstörungsklage ist der Kläger aufgrund seiner größeren "Nähe zum Beweis" beweispflichtig. Da die entscheidende Tatsache des Zeitpunktes der Kenntnis von der Störung in seiner Sphäre liegt und er den Beweis wesentlich leichter erbringen kann, trifft ihn diesbezüglich die Beweislast.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Besitzstörungsklage; Rechtzeitigkeit; Beweislast;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000004

Dokumentnummer

JJR_20030424_LG00309_01300R00050_03F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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