Norm: GRBG §10StPO §179 Abs4 Z2StPO §179 Abs4 Z4StPO §182 Abs4StPO §260 Abs1StPO §281 Abs1 Z5
Rechtssatz: Nach § 179 Abs 4 Z 4 StPO (§ 182 Abs 4 zweiter Satz StPO) hat jeder Beschluss eines Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" für das Oberlandesgericht ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass einerseits mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hin... mehr lesen...
Norm: GRBG §3 Abs1GRBG §10StPO §193 Abs1StPO §290 Abs1
Rechtssatz: Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach § 193 Abs 1 StPO (hier: durch verspätete Zustellung einer Urteilsausfertigung) im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Entscheidungstexte 14 Os 141/05z Entscheidungstext OGH 09.01.2006 14 Os ... mehr lesen...
Norm: GRBG §10StPO §281 allg
Rechtssatz: Bei der
Begründung: des Haftgrundes nicht in Anschlag gebrachte Tatumstände sind unbeachtlich, weil hinsichtlich der Haftgründe keine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe des § 10 GRBG erfolgt. Entscheidungstexte 14 Os 141/05z Entscheidungstext OGH 09.01.2006 14 Os 141/05z 13 Os 12... mehr lesen...
Norm: GRBG §10StPO §281 Abs1 Z5StPO §281 Abs1 Z9 litaStPO §290 Abs1
Rechtssatz: Vermag der Oberste Gerichtshof dem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss keine zur Subsumtion unter eine strafbare Handlung ausreichende Sachverhaltsgrundlage zu entnehmen, erkennt er - auch von Amts wegen - dahin, dass durch den Beschluss das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...