Norm: StPO §292StPO §290 Abs1
Rechtssatz: Amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes anlässlich einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kommt in
Betreff: eines von dieser nicht angefochtenen Urteils nicht in Betracht. Entscheidungstexte 15 Os 138/06t Entscheidungstext OGH 22.01.2007 15 Os 138/06t 15 Os 90/15x Entscheid... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs1StPO §345 Abs1 Z11 lita
Rechtssatz: Entbehrt der Schuldspruch einer im Wahrspruch festzustellenden Tatsachengrundlage, ist er mit dem gemäß §§ 344, 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO behaftet. Entscheidungstexte 13 Os 17/06h Entscheidungstext OGH 05.04.2006 13 Os 17/06h ... mehr lesen...
Norm: GRBG §3 Abs1GRBG §10StPO §193 Abs1StPO §290 Abs1
Rechtssatz: Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach § 193 Abs 1 StPO (hier: durch verspätete Zustellung einer Urteilsausfertigung) im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Entscheidungstexte 14 Os 141/05z Entscheidungstext OGH 09.01.2006 14 Os ... mehr lesen...