Norm: StPO §280StPO §283 Abs1 AStPO §283 Abs1 C
Rechtssatz: Unbeachtlichkeit nur bedingungsweise ausgeführter Rechtsmittel, insbesondere einer Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe, wenn diese erkennbar von der Voraussetzung einer Erweiterung des Schuldspruches auf Grund einer konkurrierenden Nichtigkeitsbeschwerde ausgeht. Entscheidungstexte 12 Os 96/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §282 Abs1 AaStPO §283 Abs1StPO §344StPO §354StPO §427 Abs3 B
Rechtssatz: Zur Erhebung des Einspruches gegen ein Abwesenheitsurteil ist nur der Angeklagte, nicht aber sind die in § 282 Abs 1 StPO angeführten Personen, legitimiert. Entscheidungstexte 9 Os 173/69 Entscheidungstext OGH 13.11.1969 9 Os 173/69 Veröff: SSt 40/54 = RZ 1970,98 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §238 litaStPO §283 Abs1 A
Rechtssatz: Auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gilt der Grundsatz, daß der Angeklagte eine Berufung in dem in dieser Gesetzesstelle angeführten Punkt nicht zu seinem Nachteil erheben kann (§ 283 Abs 1 § 282 Abs 2 StPO). Entscheidungstexte 9 Os 119/68 Entscheidungstext OGH 11.02.1969 9 Os 119/68 Veröff: EvBl 1969/279 S 407 ... mehr lesen...
Norm: StPO §280StPO §283 Abs1
Rechtssatz: Eine gegen ein Schöffengerichtsurteil erhobene und als solche bezeichnete Schuldberufung ist vom OGH als unzulässig zurückzuweisen. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...