Entscheidungen zu § 283 Abs. 1 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

241 Dokumente

Entscheidungen 241-241 von 241

RS OGH 1960/2/27 9Os43/60, 11Os143/75, 11Os142/76, 9Os6/77, 13Os19/77, 11Os94/77, 11Os121/79, 13Os18

Norm: StPO §280StPO §283 Abs1
Rechtssatz: Eine gegen ein Schöffengerichtsurteil erhobene und als solche bezeichnete Schuldberufung ist vom OGH als unzulässig zurückzuweisen. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.02.1960

Entscheidungen 241-241 von 241

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten