Norm: StPO §280StPO §283 Abs1
Rechtssatz: Eine gegen ein Schöffengerichtsurteil erhobene und als solche bezeichnete Schuldberufung ist vom OGH als unzulässig zurückzuweisen. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...