Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Der aus § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO erhellende Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verbietet es, subjektive richterliche Zweifel durch abstrakte Vermutungen hinsichtlich der Überzeugungskraft gesetzförmig aufgenommener Beweise - sogenannte Beweisregeln - zu beseitigen. Entscheidungstexte 13 Os 138/03 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Im Schöffenverfahren weist die Strafprozessordnung die Beweiswürdigung an sich ausschließlich und unanfechtbar den vier Tatrichtern zu; dem Obersten Gerichtshof steht nur die Festlegung der Grenzen des dabei Vertretbaren zu. Entscheidungstexte 11 Os 100/03 Entscheidungstext OGH 09.09.2003 11 Os 100/03 ... mehr lesen...