Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst H***** - abweichend von der gegen ihn wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB aF erhobene Anklage - "des Vergehens" des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er von Frühjahr 2000 bis 28. Februar 2003 in Grinzens wiederholt (wöchentlich ein- bis viermal) seine minderjährige Tochter Sabine H*****, geboren 28. April 1986, dadurch, dass er durch sie an... mehr lesen...
Gründe: Martin Sch***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt. Martin Sch***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat er im Sp... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der Angeklagte George S***** der Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 StGB (I/1), der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (III/1,2) und der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 StGB (VII) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV/1,2), der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (V) und der versuchten Nötigung nach §§ 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert W***** des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 1994 bis 1998 im Bereich des Finanzamtes Innsbruck als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma H*****-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Umsatzsteuer, Kapitalertragssteuer und Körperschaftssteuer von insgesamt zumindest (richtig addi... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z3StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Auch wenn sich nach der Rechtsprechung durch freiwillige Selbstbezichtigung im Rahmen einer früheren gerichtlichen Abhörung jene Gefahr, der § 152 Abs 1 Z 1 StPO entgegenwirken will, bereits verwirklicht hat, gilt dies nicht für den Fall einer bloß außergerichtlichen, polizeilichen oder sicherheitsbehördlichen Befragung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z3StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Auch wenn sich nach der Rechtsprechung durch freiwillige Selbstbezichtigung im Rahmen einer früheren gerichtlichen Abhörung jene Gefahr, der § 152 Abs 1 Z 1 StPO entgegenwirken will, bereits verwirklicht hat, gilt dies nicht für den Fall einer bloß außergerichtlichen, polizeilichen oder sicherheitsbehördlichen Befragung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Peter F***** (richtig) der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) durch Weitergabe an Ferdinand Georg H***** in Verkehr gesetzt, und zwar Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Peter F***** (richtig) der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG schuldig erkannt. Danach hat er in Salzbu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Werner Reinhold S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Braunau am Inn ein ihm anvertrautes Gut in einem 40.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich zur Weiterleitung an seine Mandanten bestimmte Gelder, dadurch, dass er diese einbehielt und für sich verwendete, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar Mit dem angefoch... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z2aStPO §156 Abs1 Z2StPO §162aStPO §165
Rechtssatz: Einen Entfall des Entschlagungsrechts bei Hervorkommen neuer Beweisergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung im Sinn des § 162a StPO) sieht das Gesetz nicht vor. Entscheidungstexte 14 Os 94/03 Entscheidungstext OGH 30.09.2003 14 Os 94/03 11 Os 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) Samad A***** A***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt (II). Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) Samad A***** A***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt (römisch II). Demnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider mit Akbar A***** A***** gewerbsmäßig Suchtgift ... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z2aStPO §156 Abs1 Z2StPO §162aStPO §165
Rechtssatz: Einen Entfall des Entschlagungsrechts bei Hervorkommen neuer Beweisergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung im Sinn des § 162a StPO) sieht das Gesetz nicht vor. Entscheidungstexte 14 Os 94/03 Entscheidungstext OGH 30.09.2003 14 Os 94/03 11 Os 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch der Angeklagten enthaltenden) Urteil wurden - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - Williams E***** und Umaru B***** "des" teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens (richtig: der teilweise im Entwicklungsstadium des Versuchs [§ 15 StGB] gebliebenen Verbrechen) nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, der Angeklagte B***** teilweise als Beteiligter nach § 12 drit... mehr lesen...
Norm: StPO §152StPO §152 Abs1 Z2aStPO §152 Abs1 Z3StPO §242StPO §252 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Ein entschlagungsberechtigter Zeuge hat kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Erklärt er aber bereits davor unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, hat der Antragsteller darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden wer... mehr lesen...
Gründe: Hubert M***** wurde (richtig:) mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und zweier Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Hubert M***** wurde (richtig:) mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und zweier Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 27. April 2002 in L***** Bernadette A***** außer dem Fall des § 201... mehr lesen...
Norm: StPO §152StPO §152 Abs1 Z2aStPO §152 Abs1 Z3StPO §242StPO §252 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Ein entschlagungsberechtigter Zeuge hat kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Erklärt er aber bereits davor unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, hat der Antragsteller darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden wer... mehr lesen...
Norm: StPO §152StPO §152 Abs1 Z2aStPO §152 Abs1 Z3StPO §242StPO §252 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Ein entschlagungsberechtigter Zeuge hat kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Erklärt er aber bereits davor unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, hat der Antragsteller darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden wer... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dan A***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Wien zwischen Herbst 2000 und Anfang 2002 unter dem Einfluss eines Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistig seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, Taten beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm - wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewe... mehr lesen...
Gründe: Peter Laszlo B***** wurde der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Rottenmann außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB nachstehende Personen mit Gewalt zur Vornahme des Beischlafes genötigt und zwar: 1) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Frühjahr oder Sommer 2001 Barbara S***** dadurch, dass er sie am Handgelenk erfasste, in sein Schlafzimmer zerrte, sie auf das Bett stieß, ihr die Hose und die Unterhose hinunterzog und ... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z2
Rechtssatz: Voraussetzung für das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten ist, dass im Zeitpunkt der Vernehmung (ungeachtet des Vorliegens allfälliger Nichtigkeitsgründe und Auflösungsgründe) eine formell gültige, also eine im Inland wirksam geschlossene (§§15, 17 EheG) oder eine im Ausland geschlossene, nach österreichischem Recht als gültig anzuerkennende (§§16 Abs2, 17 IPRG) Ehe (§44 ABGB) mit dem Angeklagten besteht ... mehr lesen...
Gründe: Manfred Robert F***** wurde (I) des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und (II und III) der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Zuhälterei nach §§ 216 Abs 1, Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 4 und 15 StGB schuldig erkannt. Manfred Robert F***** wurde (römisch eins) des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15,, 144 Absatz eins, StGB und (römisch II und römisch III) der Vergehen der teils vollendeten, te... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z2
Rechtssatz: Voraussetzung für das Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten ist, dass im Zeitpunkt der Vernehmung (ungeachtet des Vorliegens allfälliger Nichtigkeitsgründe und Auflösungsgründe) eine formell gültige, also eine im Inland wirksam geschlossene (§§15, 17 EheG) oder eine im Ausland geschlossene, nach österreichischem Recht als gültig anzuerkennende (§§16 Abs2, 17 IPRG) Ehe (§44 ABGB) mit dem Angeklagten besteht ... mehr lesen...
Gründe: Dr. Fritz R***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Dr. Fritz R***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er von 1993 bis 1998 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung vo... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z5oöJWG §5
Rechtssatz: Ein sogenannter freier Jugendwohlfahrtsträger iSd § 5 Abs 1 OÖ JWG 1991 als eine von den öffentlichen Stellen in Anspruch genommene und landesgesetzlich vorgesehene Jugendwohlfahrtseinrichtung ist eine Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung iSd § 152 Abs 1 Z 5 StPO. Entscheidungstexte 14 Os 41/02 Entscheidungstext OGH 19.12... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z5oöJWG §5
Rechtssatz: Ein sogenannter freier Jugendwohlfahrtsträger iSd § 5 Abs 1 OÖ JWG 1991 als eine von den öffentlichen Stellen in Anspruch genommene und landesgesetzlich vorgesehene Jugendwohlfahrtseinrichtung ist eine Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung iSd § 152 Abs 1 Z 5 StPO. Entscheidungstexte 14 Os 41/02 Entscheidungstext OGH 19.12... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch eine in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Mitangeklagten Friedrich S***** enthaltenden - Urteil wurden die Angeklagten Johann D*****, DI Paul F*****, Manfred M*****, Herbert R*****, DI Herwig S*****, Sebastiano S*****, Gerald S***** und DI Alfred Z***** (richtig:) der Vergehen nach § 129 Abs 1 KartG schuldig erkannt, weil sie in den Jahren 1991 bis Ende 1997 in Wien als Organe bzw als ausdrücklich oder stillschweigend Bevollmächtigte eines... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z1StPO §152 Abs1 Z4StPO §152 Abs1 Z5StPO §152 Abs2StPO §152 Abs3
Rechtssatz: Das Umgehungsverbot des §152 Abs 3 StPO bezieht sich ausdrücklich bloß auf die Zeugnisbefreiung von Angehörigen der in § 152 Abs 1 Z 4 und 5 sowie Abs 2 StPO bezeichneten Berufsgruppen, nicht aber auf das Entschlagungsrecht von Personen, die sich durch ihre Aussage selbst belasten könnten (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO). Eine planwidrige (im Wege der Analog... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z1StPO §152 Abs1 Z4StPO §152 Abs1 Z5StPO §152 Abs2StPO §152 Abs3
Rechtssatz: Das Umgehungsverbot des §152 Abs 3 StPO bezieht sich ausdrücklich bloß auf die Zeugnisbefreiung von Angehörigen der in § 152 Abs 1 Z 4 und 5 sowie Abs 2 StPO bezeichneten Berufsgruppen, nicht aber auf das Entschlagungsrecht von Personen, die sich durch ihre Aussage selbst belasten könnten (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO). Eine planwidrige (im Wege der Analog... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z1StPO §152 Abs1 Z4StPO §152 Abs1 Z5StPO §152 Abs2StPO §152 Abs3
Rechtssatz: Das Umgehungsverbot des §152 Abs 3 StPO bezieht sich ausdrücklich bloß auf die Zeugnisbefreiung von Angehörigen der in § 152 Abs 1 Z 4 und 5 sowie Abs 2 StPO bezeichneten Berufsgruppen, nicht aber auf das Entschlagungsrecht von Personen, die sich durch ihre Aussage selbst belasten könnten (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO). Eine planwidrige (im Wege der Analog... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z1StPO §152 Abs1 Z4StPO §152 Abs1 Z5StPO §152 Abs2StPO §152 Abs3
Rechtssatz: Das Umgehungsverbot des §152 Abs 3 StPO bezieht sich ausdrücklich bloß auf die Zeugnisbefreiung von Angehörigen der in § 152 Abs 1 Z 4 und 5 sowie Abs 2 StPO bezeichneten Berufsgruppen, nicht aber auf das Entschlagungsrecht von Personen, die sich durch ihre Aussage selbst belasten könnten (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO). Eine planwidrige (im Wege der Analog... mehr lesen...
Gründe: Josef Sch***** wurde des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat er im Herbst 1999 oder Winter 1999/2000 in H***** Josef Sch***** wurde des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt. Danach ha... mehr lesen...