Norm: ABGB §40StGB §72StPO §152 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der Stiefvater der Ehegattin des Angeklagten („Stiefschwiegervater") ist nicht dessen Angehöriger im Sinn des § 72 Abs 1 StGB. Ein Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO kommt ihm demnach nicht zu (vgl. WK-StGB - 2 § 72 Rz 6). Entscheidungstexte 15 Os 143/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 15 Os 143/05a ... mehr lesen...
Norm: ABGB §40StGB §72StPO §152 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der Stiefvater der Ehegattin des Angeklagten („Stiefschwiegervater") ist nicht dessen Angehöriger im Sinn des § 72 Abs 1 StGB. Ein Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO kommt ihm demnach nicht zu (vgl. WK-StGB - 2 § 72 Rz 6). Entscheidungstexte 15 Os 143/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 15 Os 143/05a ... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1StPO §152 Abs2StPO §252 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Berechtigung zur Aussageverweigerung ist grundsätzlich anhand der in § 152 Abs 1 und Abs 2 StPO genannten Kriterien auf Basis der dem vernehmenden Richter zum Zeitpunkt der Vernehmung zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage zu prüfen. Räumt der vernehmende Richter dem Zeugen ein Entschlagungsrecht ein und anerkennt dieses (hier: indem er ihn darüber belehrt ... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z1StPO §152 Abs5StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen § 152 Abs 1 Z 1 StPO kann aufgrund der Relativität des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (Abs 3 dieser Gesetzesstelle) dann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Zeuge die gemäß § 152 Abs 5 StPO nichtigen Depositionen im Anschluss an die nachgetragene Belehrung und Verzichtserklärung wiederholt oder aufrecht hält. ... mehr lesen...
Norm: StPO §152 Abs1 Z1StPO §152 Abs5StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen § 152 Abs 1 Z 1 StPO kann aufgrund der Relativität des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (Abs 3 dieser Gesetzesstelle) dann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Zeuge die gemäß § 152 Abs 5 StPO nichtigen Depositionen im Anschluss an die nachgetragene Belehrung und Verzichtserklärung wiederholt oder aufrecht hält. ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 C2FinStrG §104 Abs2RAO §9 Abs2StPO §152 Abs1 Z4
Rechtssatz: In jenen (über bloße Aussagedelikte hinausgehenden) Fällen, in denen die Verletzung einer besonderen Berufspflicht durch eine gesetzliche Möglichkeit, sie zu vermeiden, hinangehalten werden kann, ist auch durch eine Zeugenaussage das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung verwirklicht. Entscheidungstexte 4... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 C2FinStrG §104 Abs2RAO §9 Abs2StPO §152 Abs1 Z4
Rechtssatz: In jenen (über bloße Aussagedelikte hinausgehenden) Fällen, in denen die Verletzung einer besonderen Berufspflicht durch eine gesetzliche Möglichkeit, sie zu vermeiden, hinangehalten werden kann, ist auch durch eine Zeugenaussage das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung verwirklicht. Entscheidungstexte 4... mehr lesen...