Norm: StPO §120 AStPO §254 Abs2StPO §281 Abs1 Z4 BStPO Abs1 Z5a
Rechtssatz: Die Beiziehung eines Privatgutachters ist dem Gesetz fremd. Die Auswahl der Sachverständigen kommt ausschließlich dem Gericht zu. Wird ein Privatgutachten zum Akt genommen, kann auch nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken iS der Z 5a Anlass geben. Da nämlich das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist, das Verfahrensrecht solcherart n... mehr lesen...
Norm: StPO §120 AStPO §126StPO §127 Abs3StPO §248StPO §281 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die - außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat (EvBl 1997/82). Nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO hat das Gericht bei der Beurteilung solcher Einwendun... mehr lesen...
Norm: StPO §118StPO §120 AStPO §125StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Im Sinne der Strafprozeßordnung ist als Sachverständigengutachten zu beurteilen, wenn es von einem bestellten und beeideten Sachverständigen in einer bestimmten Strafsache unparteiisch, wahrheitsgemäß und unter Kontrolle des Gerichtes kraft seiner besonderen Fachkenntnisse Umstände und Erfahrungstatsachen bekundet, die für das Verfahren von Bedeutung sind (Mayerhofer StPO4 § 118... mehr lesen...
Norm: StPO §120 A
Rechtssatz: Ist im Falle der geltend gemachten (angeblichen) Parteilichkeit eines Sachverständigen bei Erfüllung der ihm durch die gerichtliche Bestellung übertragenen Aufgaben ein denkmöglicher Freiraum, in welchem sich diese zum Nachteil des Beschwerdeführers hätte auswirken können, nach den verfahrensaktuellen Rahmenbedingungen nicht von selbst einsichtig, bedarf der Antrag auf Expertenenthebung zur Überprüfung seiner Berec... mehr lesen...
Norm: StPO §120 A
Rechtssatz: War ein (Schrift-)Sachverständiger vom Gericht lediglich mit der Mitwirkung an der Befunderhebung (Abnahme von Schriftproben) betraut worden, so liegt auch dann kein Anschein der Befangenheit dieses Experten vor, wenn er zuvor als Gutachter wegen Befangenheit enthoben worden war, weil er in der selben Sache ein Privatgutachten erstattet hatte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §120 AStPO §281 Abs1 Z4 A
Rechtssatz: Von den nichtigkeitsbedrohten Fällen des Ausschlusses eines Sachverständigen abgesehen (§ 120 ersten Satz StPO), soll das Gericht auch sonst nur unbefangene Experten zu Sachverständigen bestellen. Befangen ist ein Sachverständiger dann, wenn er nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung dur... mehr lesen...
Norm: StPO §120 A
Rechtssatz: Das Recht der Parteien zur Erhebung von Einwendungen gegen die Bestellung eines Sachverständigen ist keineswegs ausschließlich auf die Zeit vor der Erstattung von Befund und Gutachten beschränkt. Solche Einwendungen sind grundsätzlich auch noch später zulässig, jedenfalls dann, wenn sie im Zwischenverfahren, also vor Erstattung von Befund und Gutachten in der Hauptverhandlung (in welcher deren Ablehnung allenfalls ... mehr lesen...
Norm: StPO §120 A
Rechtssatz: Einwendungen gegen den Sachverständigen wegen dessen Tätigkeit als Beamter des durch die präsumtive Straftat (Subventionsbetrug) geschädigten Bundeslandes können erheblich im Sinne des § 120 StPO sein. Entscheidungstexte 14 Os 174/96 Entscheidungstext OGH 17.12.1996 14 Os 174/96 European Case Law ... mehr lesen...