RS OGH 1998/2/19 15Os164/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1998
beobachten
merken

Norm

StPO §118
StPO §120 A
StPO §125
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Im Sinne der Strafprozeßordnung ist als Sachverständigengutachten zu beurteilen, wenn es von einem bestellten und beeideten Sachverständigen in einer bestimmten Strafsache unparteiisch, wahrheitsgemäß und unter Kontrolle des Gerichtes kraft seiner besonderen Fachkenntnisse Umstände und Erfahrungstatsachen bekundet, die für das Verfahren von Bedeutung sind (Mayerhofer StPO4 § 118 E 1).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109472

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten