Norm: AktG §56 Abs2AktG §84 Abs5HGB §171 Abs2KO §37KO §69 Abs5SpaltG §15 Abs1
Rechtssatz: Der Gedanke des § 171 Abs 2 HGB, eine insolvenzrechtliche Gleichbehandlung der Gesellschaftsgläubiger zu sichern, der auch den Bestimmungen der §§ 56 Abs 2, 84 Abs 5 AktG, 37 (und nunmehr auch §69 Abs 5) KO innewohnt, ist im Wege einer analogen Rechtsanwendung mit der Konsequenz auf die Haftung der übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaft nach § 15... mehr lesen...
Norm: HGB §26HGB §128HGB §159SpaltG §15 Abs1UGB §38UGB §39
Rechtssatz: Die den §§26, 159 HGB entnehmbare Wertung, dass die Haftung spätestens nach fünf Jahren ihr Ende finden soll, lässt sich auch auf die Haftung für weiterlaufende Dauerschuldverhältnisse übertragen, bei denen fortlaufend ein Einzelsynallagma von Leistung und Gegenleistung feststellbar ist. Dies hat zur Folge, dass die Haftung auf jene Einzelverbindlichkeiten beschränkt wird, d... mehr lesen...
Norm: HGB §26HGB §159SpaltG §15 Abs1
Rechtssatz: §15 Abs1 SpaltG erfasst alle Forderungen, deren Entstehungsursache vor dem Tag der Eintragung der Spaltung liegt, grundsätzlich auch Dauerschuldverhältnisse und die daraus resultierenden Einzelverbindlichkeiten. Im Falle der Vorleistung des Gläubigers besteht keine besondere zeitliche Beschränkung. Ansonsten ist eine "Endloshaftung" oder eine dieser gleichzuhaltende lange dauernde Haftung einer ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 15.Juli 1974 bis 23.November 1974 als Kraftfahrer der Firma Johann S*** & Co KG beschäftigt und verursachte bei einer im Auftrag der Firma Gebrüder C*** durchgeführten Fahrt als Lenker eines Tankwagenzuges am 3.Oktober 1974 auf einer deutschen Autobahn bei der Einfahrt in den sogenannten Heidelberger Kreisel einen Verkehrsunfall, in dessen Verlauf der LKW-Zug umkippte und Chemikalien ausflossen. Damals war der Zweitbeklagte Komplementär der Firma... mehr lesen...
Norm: HGB §159SpaltG §15 Abs1
Rechtssatz: Nicht der Beweiserlaßgedanke, sondern die Enthaftungsfunktion zugunsten des Ausgeschiedenen angesichts der fortbestehenden Haftung der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter ist Zweck des § 159 HGB. Dem Enthaftungsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters steht das Sicherungsinteresse des Gläubigers gegenüber, das sich aus dem Fehlen eines garantierten Haftungsfonds und entsprechender Kapitaler... mehr lesen...