RS OGH 1989/11/22 9ObA288/89, 5Ob182/03f

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Veröffentlicht am 22.11.1989
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Norm

HGB §159
SpaltG §15 Abs1

Rechtssatz

Nicht der Beweiserlaßgedanke, sondern die Enthaftungsfunktion zugunsten des Ausgeschiedenen angesichts der fortbestehenden Haftung der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter ist Zweck des § 159 HGB. Dem Enthaftungsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters steht das Sicherungsinteresse des Gläubigers gegenüber, das sich aus dem Fehlen eines garantierten Haftungsfonds und entsprechender Kapitalerhaltungsvorschriften bei den Personengesellschaften ergibt. Ist nun die Gegenleistung dem Gesellschafter noch während seiner Gesellschaftszugehörigkeit zugutegekommen, ist dem Sicherungsinteresse des Gläubigers, dem andere Sicherungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, gegenüber dem Enthaftungsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters der Vorzug zu geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0062028

Dokumentnummer

JJR_19891122_OGH0002_009OBA00288_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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