Begründung: Die Beklagten sind nach dem Vereinsgesetz 1951 gegründete Vereine. In den Statuten des Erstbeklagten - denen jene der übrigen Beklagten inhaltlich entsprechen - heißt es: "§ 2 Ziel und Zweck des Vereines Der Verein ist eine gemeinnützige, eigenständige Kultur- und Freizeitorganisation ohne Streben nach Gewinn mit der zentralen Aufgabe, den Menschen Naturerlebnisse zu vermitteln, den Gemeinschaftsgeist zu fördern, zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung beizutragen... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §1 Abs6
Rechtssatz: § 1 Abs 6 GewO wurde geschaffen, weil nach der Meinung des Gesetzgebers in letzter Zeit immer mehr Vereine deswegen gegründet worden waren, um für die Vereinsmitglieder Tätigkeiten auszuüben, die den Gegenstand eines Gewerbes bilden. Da in solchen Fällen der Ertrag der Vereinstätigkeit den Mitgliedern nicht unmittelbar zufließt, sondern die Vereinstätigkeit den Mitgliedern dadurch Vorteile bringt, daß sie si... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §1 Abs6
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit des Vereines das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist, kommt es nicht auf dessen gesamte Aktivitäten, sondern - nach der insoweit eindeutig erklärten Absicht des Gesetzgebers (" .... wie sich der Verein hinsichtlich der üblicherweise von Gewerbebetrieben ausgeübten Tätigkeiten dem Publikum gegenüber präsentiert": 690 BlgNr 17.GP 3) - nu... mehr lesen...