RS OGH 1992/9/15 4Ob71/92, 4Ob120/93

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Norm

GewO 1973 §1 Abs6

Rechtssatz

§ 1 Abs 6 GewO wurde geschaffen, weil nach der Meinung des Gesetzgebers in letzter Zeit immer mehr Vereine deswegen gegründet worden waren, um für die Vereinsmitglieder Tätigkeiten auszuüben, die den Gegenstand eines Gewerbes bilden. Da in solchen Fällen der Ertrag der Vereinstätigkeit den Mitgliedern nicht unmittelbar zufließt, sondern die Vereinstätigkeit den Mitgliedern dadurch Vorteile bringt, daß sie sich gegenüber der Inanspruchnahme vergleichbarer Gewerbebetriebe Kosten ersparen, müssen das Merkmal der Ertragsabsicht bei Personenvereinigungen neu gefaßt werden (RV in 341 BlgNR 17.GP 31).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 4 Ob 71/92
    Veröff: ÖBl 1992,268 = MR 1992,259 = GRURInt 1993,501
  • 4 Ob 120/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 120/93
    Beisatz: Verein zur Saatmaisproduktion. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060408

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_0040OB00071_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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