Norm
GewO 1973 §1 Abs6Rechtssatz
§ 1 Abs 6 GewO wurde geschaffen, weil nach der Meinung des Gesetzgebers in letzter Zeit immer mehr Vereine deswegen gegründet worden waren, um für die Vereinsmitglieder Tätigkeiten auszuüben, die den Gegenstand eines Gewerbes bilden. Da in solchen Fällen der Ertrag der Vereinstätigkeit den Mitgliedern nicht unmittelbar zufließt, sondern die Vereinstätigkeit den Mitgliedern dadurch Vorteile bringt, daß sie sich gegenüber der Inanspruchnahme vergleichbarer Gewerbebetriebe Kosten ersparen, müssen das Merkmal der Ertragsabsicht bei Personenvereinigungen neu gefaßt werden (RV in 341 BlgNR 17.GP 31).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060408Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0040OB00071_9200000_001