Begründung: Die Klägerin betreibt österreichweit einen Fotoversand und bietet ihren Kunden das gesamte Angebot der Fotoausarbeitung. Die beklagte belgische Gesellschaft ist auf Digitalfotoprodukte und Internet-Anwendungen spezialisiert. Über ihre Internetseite „www.f*****.com" bietet sie den Kunden weltweit die Entwicklung und Ausarbeitung von Digitalfotos an, wobei ihre Leistungen auf dieser Homepage unter anderem auch in deutscher Sprache beworben und angeboten werden. Sobald si... mehr lesen...
Norm: ECG §21 Z10RAO §8 Abs2WinkelschreibereiV allg
Rechtssatz: Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip sind eng auszulegen. In diesem Sinn wird durch Ziffer 10 nur die kontradiktorische Auseinandersetzung vor Gericht vom Herkunftslandprinzip ausgenommen, nicht aber die bloße Rechtsberatung. Entscheidungstexte 4 Ob 62/06f Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 62/06f Beisatz... mehr lesen...
Norm: ECG §21 Z10RAO §8 Abs2WinkelschreibereiV allg
Rechtssatz: Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip sind eng auszulegen. In diesem Sinn wird durch Ziffer 10 nur die kontradiktorische Auseinandersetzung vor Gericht vom Herkunftslandprinzip ausgenommen, nicht aber die bloße Rechtsberatung. Entscheidungstexte 4 Ob 62/06f Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 62/06f Beisatz... mehr lesen...