Norm: StGB §21StGB §22StGB §23StGB §43. StGB §43aStGB §44StGB §46StGB §47StGB §54StPO §494aStVG §179 Abs2
Rechtssatz: Selbst wenn § 494a Abs 1 StPO nicht den ausdrücklichen Hinweis auf die bedingte Entlassung aus einer Anstalt nach den §§ 21 bis 23 StGB enthält, ergibt Sinn und Zweck dieser Bestimmung, nämlich den "Ratenvollzug" durch eine Gesamtregelung aller in Betracht kommenden Sanktionen in den häufigen Fällen weitgehend zu beseitigen, in ... mehr lesen...
Norm: StGB §21. StGB §22StGB §23StPO §494 Abs2StVG §179 Abs2
Rechtssatz: Die Beschränkungen des Einzelrichters beim Gerichtshof I. Instanz und der Bezirksgerichte betreffend den Widerruf von Strafen und Strafresten gelten nicht für vorbeugende Maßnahmen. Entscheidungstexte 13 Os 49/00 Entscheidungstext OGH 17.05.2000 13 Os 49/00 E... mehr lesen...
Norm: StGB §21StPO §281 Abs1 Z11 AaStPO §281 Abs1 Z11 B
Rechtssatz: Bei der aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO vorgenommenen Kritik an der Subsumtion unter den Begriff einer Abartigkeit höheren Grades ist ein Vergleich mit den tatsächlichen Urteilsannahmen erforderlich. Entscheidungstexte 13 Os 18/99 Entscheidungstext OGH 10.02.1999 13 Os 18/99 ... mehr lesen...
Norm: StGB §21
Rechtssatz: Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher dient sowohl der Sicherung der Gesellschaft als auch der Resozialisierung des Täters. Entscheidungstexte 10 ObS 214/97m Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 214/97m Veröff: SZ 70/207 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §23StPO §180 Abs2 Z3 lita
Rechtssatz: "Schwere Folgen" Der Begriff der "schweren Folgen" im § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die G... mehr lesen...
Norm: StGB §8StGB §21StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Eine Fragestellung in Richtung Putativ-Notwehrexzess kommt bei einem auf den Einfluss des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden abnormen Geisteszustands zurückzuführenden Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrsituation nicht in Betracht, weil dieser bei der Beurteilung der Anlaßtat nach § 21 Abs 1 StGB unbeachtlich ist (vgl Leukauf/Steiniger Komm3, § 21 RN 9 mit weiteren Nachweisen). ... mehr lesen...
Norm: StGB §21
Rechtssatz: Wiederkehrende Tathandlungen, durch die Unmündige in ihrer psychischen und sittlichen Entwicklung gefährdet werden, haben einen erheblichen sozialen Störwert (Pallin im WK § 23 RdZ 31) und sind deshalb Handlungen mit schweren Folgen (10 Os 83/76, 14 Os 147/87, 15 Os 144/89). Entscheidungstexte 15 Os 108/95 Entscheidungstext OGH 31.08.1995 15 Os 108/95... mehr lesen...
Norm: StGB §21
Rechtssatz: Ob die zu befürchtenden strafbedrohten Handlungen solche mit schweren Folgen darstellen, ist anhand aller konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beurteilen, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen. Entscheidungstexte 15 Os 108/95 ... mehr lesen...
Norm: StGB §21StPO §281 Abs1 Z11 CStPO §294StPO §433 Abs1
Rechtssatz: Die Gefährlichkeitsprognose ist ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (SSt 57/23 = JBl 1986,737 = RZ 1987/5 und viele andere mehr); lediglich jenes Element der Gefährlichkeitsprognose, das die Rechtsfrage der Qualifikation der zu befürchtenden strafbedrohten Handlung mit schweren Folgen betrifft, wäre mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall... mehr lesen...
Norm: StGB §21StPO §433
Rechtssatz: Der Ausspruch über die Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs 1, letzter Satzteil, StGB) kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn sie die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen aufwirft, während er im übrigen als Ermessungsentscheidung nur mit Berufung bekämpfbar ist. Entscheidungstexte 12 Os 181/... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §23StPO §180 Abs2 Z3 lita
Rechtssatz: Der Begriff der "schweren Folgen" im § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfaßt nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Entscheidungstexte 14 Os 186/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 14 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §21StGB §23StGB §280 Abs1StPO §180 Abs2 Z3 lita
Rechtssatz: Zum Begriff der "schweren Folgen" bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt: Die aus einer nach § 280 Abs 1 StGB tatbestandsmäßigen Schießbedarfsmenge resultierende Gefahr für den öffentlichen Frieden kann als "schwere Folge" beurteilt werden, sofern dies auf Grund aller konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit all... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Peter S***** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 9.März 1991 in Oberravelsbach unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, dadurch eine Tat beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB zugerechnet würde, daß er eine Scheu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde ausgesprochen, daß der ***** 1963 geborene jugoslawische Staatsbürger Zeljko T***** am 25. Oktober 1990 in Wien unter Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer Geisteskrankheit (einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades) beruht, dadurch versucht hat, Christine L***** vorsätzlich zu töten, daß er mehrmals mit einem Fleischermess... mehr lesen...