RS OGH 1995/8/31 15Os108/95, 11Os70/05m

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Norm

StGB §21

Rechtssatz

Ob die zu befürchtenden strafbedrohten Handlungen solche mit schweren Folgen darstellen, ist anhand aller konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beurteilen, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090099

Dokumentnummer

JJR_19950831_OGH0002_0150OS00108_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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