Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §46 Abs1;BewG 1955 §46 Abs3 Z3;
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob Grundbesitz als ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist oder nicht, kommt es auf den objetiven Charakter, dh auf die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens an. Geringe Betriebsgröße, jahrelange Ertragslosigkeit und mangelnde Gewinnabsicht sind nicht entscheidend (Hinweis... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §46 Abs1;BewG 1955 §46 Abs3 Z3;
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob Grundbesitz als ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist oder nicht, kommt es auf den objetiven Charakter, dh auf die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens an. Geringe Betriebsgröße, jahrelange Ertragslosigkeit und mangelnde Gewinnabsicht sind nicht entscheidend (Hinweis... mehr lesen...