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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §46 Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob Grundbesitz als ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist oder nicht, kommt es auf den objetiven Charakter, dh auf die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens an. Geringe Betriebsgröße, jahrelange Ertragslosigkeit und mangelnde Gewinnabsicht sind nicht entscheidend (Hinweis E 17.9.1979, 999/78). Ist daher die Nutzung eines
Auwaldgebietes (hier Überschwemmungsgebiet) dahingehend erschwert, daß sie nur in der laufenden Forstpflege bestehen kann, so ist dieser Grundbesitz trotzdem dem forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Die Nutzungserschwernis kann bei Feststellung des Einheitswertes nur bei Festsetzung der Höhe desselben nach § 46 Abs 3 Z 3 BewG Berücksichtigung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150122.X04Im RIS seit
14.01.2002