RS Vwgh 1988/6/20 86/15/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1988
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §46 Abs1;
BewG 1955 §46 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob Grundbesitz als ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist oder nicht, kommt es auf den objetiven Charakter, dh auf die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens an. Geringe Betriebsgröße, jahrelange Ertragslosigkeit und mangelnde Gewinnabsicht sind nicht entscheidend (Hinweis E 17.9.1979, 999/78). Ist daher die Nutzung eines

Auwaldgebietes (hier Überschwemmungsgebiet) dahingehend erschwert, daß sie nur in der laufenden Forstpflege bestehen kann, so ist dieser Grundbesitz trotzdem dem forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Die Nutzungserschwernis kann bei Feststellung des Einheitswertes nur bei Festsetzung der Höhe desselben nach § 46 Abs 3 Z 3 BewG Berücksichtigung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150122.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten