Norm: ABGB §89ABGB §94
Rechtssatz: Auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten sind der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zulegen, weil dieser Prozentsatz auf den besonderen Arbeitseinsatz und damit allenfalls verbundene (Rekreationskosten) Kosten des Unterhaltspflichtigen angemessen Bedacht nimmt. Entscheidungstexte 1 Ob 288/98d ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Auch in der "Doppelverdienerehe" können Vereinbarungen über die Tragung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten insofern nicht als selbst über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus wirksamer teilweiser Unterhaltsverzicht gewertet werden, als dieser Übereinkunft die bis zum Beweis des Gegenteils zu unterstellende Bedingung des gemeinsamen Wirtschaftens zugrundeliegt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §66
Rechtssatz: Anwaltskosten und Mediationskosten rechtfertigen keine Abzüge von der Bemessungsgrundlage. Hingegen stellen gesetzliche Sozialversicherungskosten des Unterhaltsschuldners abzugsfähige Posten dar, weil sie der Existenzsicherung des Unterhaltsschuldners dienen. Entscheidungstexte 5 Ob 38/99w Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 38/99w ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94
Rechtssatz: Zum Unterhaltsanspruch eines Ehegatten auf Taschengeld: Er setzt ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen des Ehegatten (Alleinverdieners voraus) und reduziert sich (parallel zum praktischen Verhalten in einer maßstabgerechten Normfamilie) bei geringeren zur Verfügung stehenden Mitteln bis auf Null. Von den Umständen des Einzelfalls unabhängige Prozentsätze festzulegen, ist weder erforderlich noch sachgerecht. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 AaABGB §140 BaABGB §140 BcABGB §140 Bd
Rechtssatz: Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten auf Taschengeld kann wegen der freien Verwendungsmöglichkeiten zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von Kindern herangezogen werden. Er setzt ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen des Ehegatten (Alleinverdieners) voraus. Exekutiv betriebene Schulden können zur Verneinung eines Taschengeldanspruchs führen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 AaABGB §140 BaABGB §140 Bc
Rechtssatz: Das Ausmaß, bis zu dem ein vom Ehepartner gewährtes oder durchsetzbares Taschengeld zur Deckung von Unterhaltsansprüchen von Kindern verwendet werden muß, hängt von den Umständen des Einzelfalls in einem dem Gericht überlassenen Ermessensspielraum ab. Orientierungsmaßstab ist das normgerechte Verhalten eines mit den sittlichen Werten der Rechtsordnung verbundenen Durchschnittsbürger... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §863 AABGB §863 CV
Rechtssatz: Für die Vergangenheit kann auf Unterhalt unbeschränkt verzichtet werden, für die Zukunft ist während aufrechter Ehe der Unterhaltsanspruch als solcher gemäß § 94 Abs 3 ABGB dem Grunde nach unverzichtbar. Zulässig ist ein nur umfänglich beschränkter Verzicht auf zukünftigen Unterhalt, nämlich ein Verzicht auf (konkretisierte oder konkretisierbare) zukünftige Einzel- oder Teilleistungen des Unterh... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §66
Rechtssatz: Nach dem klaren, unmissverständlichen Wortlaut des § 66 EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert. ... mehr lesen...