Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27. 5. 1993 rechtskräftig geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Streitteile einen prätorischen Vergleich, der hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes folgenden Inhalt hat: "Hans S***** verpflichtet sich, Elisabeth S***** beginnend mit Juni 1993 einen monatlichen Unterhalt von 7.000 S jeweils im vorhinein bis zum 5. eines jeden Monats zu bezahlen. Dieser Betrag gilt wertge... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der klagenden und gefährdeten Partei (in der Folge Klägerin) mit der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge Beklagter) wurde mit Urteil vom 20. 10. 1996 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Die Klägerin begehrte mit ihrer am 11. 3. 1998 bei Gericht eingelangten Klage gemäß § 66 EheG Unterhalt im Betrag von S 10.500 monatlich abzüglich des vom Beklagten geleisteten monatlichen Unterhalts von S 5.000. Zugleich bea... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Erstgerichts vom 13. 12. 1988 einvernehmlich geschieden. Seit 27. 1. 1996 lebt der mj. Bernhard im Haushalt seines Vaters, dem mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichts vom 15. 11. 1996 auch die Obsorge für ihn übertragen wurde. Noch am selben Tag stellte der Vater den Antrag, die Mutter zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von S 3.000,-- ab 1. 2. 1996 für Bernhard zu verpflichten. Die Mutter sprach sich dagegen au... mehr lesen...
Norm: ABGB §89ABGB §94
Rechtssatz: Auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten sind der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zulegen, weil dieser Prozentsatz auf den besonderen Arbeitseinsatz und damit allenfalls verbundene (Rekreationskosten) Kosten des Unterhaltspflichtigen angemessen Bedacht nimmt. Entscheidungstexte 1 Ob 288/98d ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §69 Abs2
Rechtssatz: Auch in der "Doppelverdienerehe" können Vereinbarungen über die Tragung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten insofern nicht als selbst über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus wirksamer teilweiser Unterhaltsverzicht gewertet werden, als dieser Übereinkunft die bis zum Beweis des Gegenteils zu unterstellende Bedingung des gemeinsamen Wirtschaftens zugrundeliegt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 23. 5. 1980 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 21. 5. 1995 gemäß § 55 Abs 1 EheG mit dem Ausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG, daß der im Scheidungsverfahren klagende Ehemann (hier: Beklagter) die Zerrüttung allein verschuldet habe, geschieden. Die am 23. 5. 1980 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 21. 5. 1995 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG mit dem Ausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG, daß der im Scheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §66
Rechtssatz: Anwaltskosten und Mediationskosten rechtfertigen keine Abzüge von der Bemessungsgrundlage. Hingegen stellen gesetzliche Sozialversicherungskosten des Unterhaltsschuldners abzugsfähige Posten dar, weil sie der Existenzsicherung des Unterhaltsschuldners dienen. Entscheidungstexte 5 Ob 38/99w Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 38/99w ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 9. 12. 1994, AZ 3 C 63/94w, gemäß § 55a EheG rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Vater unter anderem zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von 8.175,-- S für den Minderjährigen bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit zu Handen der obsorgeberechtigten Mutter, bei der er derzeit lebt. Der Vater ist berechtigt, die von ihm für den Minderjähr... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls aus schuldhaften, krassen Eheverfehlungen eine derart deutliche Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten spricht, daß die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruchs für den Verpflichteten grob unbillig wäre. Das entscheidende Kriterium ist die schuldhafte Eheablehnung, also der völlig... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen (§ 94 Abs 1 ABGB). Durch diese Bestimmung ist der sogenannte "Anspannungsgrundsatz" im Ehegattenunterhaltsrecht gesetzlich verankert (4 Ob 544/92; Schwimann in Schwimann2 § 94 ABGB, Rz 23; Schwi... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige befindet sich in Obsorge seiner Mutter, deren Ehe mit dem Rechtsmittelwerber am 9. Mai 1990 einvernehmlich geschieden wurde. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich der Vater, dem Minderjährigen einen monatlichen Unterhalt von S 5.000 und seiner Ehegattin einen solchen von S 650, jeweils ab Mai 1990, zu leisten. Die Mutter bezieht derzeit an monatlichen Geldleistungen das Pflegegeld für den Minderjährigen von S 15.000, die Notstandshilfe von e... mehr lesen...
Norm: ABGB §94
Rechtssatz: Zum Unterhaltsanspruch eines Ehegatten auf Taschengeld: Er setzt ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen des Ehegatten (Alleinverdieners voraus) und reduziert sich (parallel zum praktischen Verhalten in einer maßstabgerechten Normfamilie) bei geringeren zur Verfügung stehenden Mitteln bis auf Null. Von den Umständen des Einzelfalls unabhängige Prozentsätze festzulegen, ist weder erforderlich noch sachgerecht. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 AaABGB §140 BaABGB §140 BcABGB §140 Bd
Rechtssatz: Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten auf Taschengeld kann wegen der freien Verwendungsmöglichkeiten zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von Kindern herangezogen werden. Er setzt ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen des Ehegatten (Alleinverdieners) voraus. Exekutiv betriebene Schulden können zur Verneinung eines Taschengeldanspruchs führen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 AaABGB §140 BaABGB §140 Bc
Rechtssatz: Das Ausmaß, bis zu dem ein vom Ehepartner gewährtes oder durchsetzbares Taschengeld zur Deckung von Unterhaltsansprüchen von Kindern verwendet werden muß, hängt von den Umständen des Einzelfalls in einem dem Gericht überlassenen Ermessensspielraum ab. Orientierungsmaßstab ist das normgerechte Verhalten eines mit den sittlichen Werten der Rechtsordnung verbundenen Durchschnittsbürger... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des nunmehr 14jährigen Minderjährigen ist seit 1. 1. 1994 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.800 S verpflichtet. Der unehelichen Mutter wurde die Obsorge entzogen. Diese steht aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 20. 5. 1996 dem Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger zu. Dem Kind wurde gemäß § 37 Oö JWG 1991 Erziehungshilfe in Form der vollen Erziehung gewährt. Der Minderjährige ist in einem Jugendwohnheim untergebr... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Kinder leben nach der Scheidung der Ehe ihrer Eltern bei ihrem Vater. Ihre Mutter hat sich am 7. 4. 1997 wieder verehelicht. Sie wurde zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je 1.300 S ab 8. 5. 1995 verpflichtet. Am 28. 4. 1997 stellte sie den Antrag, sie von der Unterhaltsverpflichtung zu befreien. Sie sei einkommenslos. Ihr Gatte verfüge nur über ein durchschnittliches Einkommen von 20.000 S monatlich. Sie habe keinen durchsetzbaren Anspruch auf Taschen... mehr lesen...
Begründung: Die jetzt 15jährige Minderjährige lebt im Haushalt ihrer obsorgeberechtigten Mutter, die halbtags berufstätig ist und daraus ein monatliches Nettoeinkommen von 6.700 S erzielt. Der jetzt 57jährige Vater wurde zuletzt mit Beschluß des Erstgerichts vom 30. Jänner 1998 rückwirkend ab 1. Februar 1995 zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von 5.500 S für die Minderjährige verpflichtet, Grundlage dafür war ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters (inklusive anteiliger... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SZ 66/167; EFSlg 73.038; 8 Ob 142/98k ua) dient das Pflegegeld, wie früher schon der Hilflosenzuschuß (RZ 1992/25), ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen, weshalb es insoweit bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht zu bleiben hat, sei es im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Un... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beurteilung des Rückforderungsverzichtes des Beklagten hinsichtlich der Zuwendungen für die Tochter der Klägerin, für die diese allein unterhaltspflichtig ist, durch die Vorinstanzen, entspricht der Rechtsprechung (vgl EvBl 1992/193 = EFSlg 69.050). Darüberhinaus kommt der Lösung dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Beurteilung des Rückforderungsverzichtes des Beklagten hinsichtlich... mehr lesen...
Begründung: Gerald S***** war zuletzt zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 3.400,-- für jedes seiner beiden unehelichen Kinder Philipp und Kristina P***** verpflichtet. Dieser Unterhaltsbemessung lag ein Einkommen des Gerald S***** von S 22.715,-- netto im Monatsdurchschnitt, das er als Polizeibeamter erzielte, zugrunde. Gerald S***** beantragte die Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 4. 1998 bis 31. 3. 1999, weil er in dieser Zeit einen einjäh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Urteil vom 11. 5. 1994 wurde die 1973 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe gemäß § 55 EheG geschieden und gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, daß das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Beklagten treffe. Dieses Urteil ist am 2. 9. 1994 in Rechtskraft erwachsen. Mit Urteil vom 11. 5. 1994 wurde die 1973 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe gemäß Paragraph 55, EheG geschieden und gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG ausgesprochen,... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien hatten am 28. 5. 1977 die Ehe miteinander geschlossen. Die Klägerin war verwitwet und bezog bis dahin eine Witwenpension von monatlich S 1.700,--. Mit Urteil vom 9. 5. 1980 wurde die Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden. Dieser wurde zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 600,-- ab 1. 6. 1980 verpflichtet. Die Parteien schlossen auch einen Scheidungsfolgenvergleich über eine Zahlung des Beklagten zur Abgeltung aller von der Klägerin ... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Robert, Andrea und Petra H***** sind eheliche Kinder des Augustin H***** und der Elisabeth H*****. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24. 2. 1988, 5 C 63/87-14, geschieden. Die Obsorge für die Kinder steht der Mutter zu. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 12. 12. 1996, 33 P 1691/95t-66, wurde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den mj. Robert von S 2.160 monatlich und für die mj. Andrea und Petra H****... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §863 AABGB §863 CV
Rechtssatz: Für die Vergangenheit kann auf Unterhalt unbeschränkt verzichtet werden, für die Zukunft ist während aufrechter Ehe der Unterhaltsanspruch als solcher gemäß § 94 Abs 3 ABGB dem Grunde nach unverzichtbar. Zulässig ist ein nur umfänglich beschränkter Verzicht auf zukünftigen Unterhalt, nämlich ein Verzicht auf (konkretisierte oder konkretisierbare) zukünftige Einzel- oder Teilleistungen des Unterh... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 59/104; EFSlg 55.098; u. v. a.). Der Oberste Gerichtshof hat bereits hinsichtlich des vor Einführung eines Bundespflegegelds gewährten Hilflosenzuschusses ausgesprochen, daß dieser bei der Unterhaltsbemessung keine Rolle spiele, weil er den an Wartung und Hilfe notwendigen Sonderbedarf... mehr lesen...
Begründung: Die Mutter beantragte die Entbindung von ihrer Geldunterhaltspflicht von 1.500 S monatlich für ihren mj. ehelichen Sohn Rene ab Februar 1997. Sie brachte vor, in Lebensgemeinschaft zu leben. Dieser Lebensgemeinschaft seien zwei Kinder, der mj. Manuel, geboren am 13. Dezember 1994, und der mj. Marcell, geboren am 22. Februar 1997, entsprossen, die sich in ihrer Pflege und Erziehung befänden. Ihr Lebensgefährte verdiene etwa 25.000 S monatlich und habe an Kreditkosten ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. 12. 1986, 3 Cg 288/85, aus dem überwiegenden Verschulden des nunmehrigen Beklagten geschieden. Dieser verpflichtete sich mit Vergleich vom 18. 10. 1988 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 8.000 S ab 1. 11. 1988 an die Klägerin. Dem Vergleich lagen monatliche Nettoeinkommen des Beklagten von 55.000 S und der Klägerin von 15.000 S sowie eine monatliche Unterhaltsleistung des Beklagt... mehr lesen...
Norm: ABGB §94EheG §66
Rechtssatz: Nach dem klaren, unmissverständlichen Wortlaut des § 66 EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert. ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile ist aufrecht. Der Beklagte ist seit 1.1.1996 aus der Ehewohnung, einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Einfamilienhaus, ausgezogen und kehrt dorthin nur an Wochenenden zurück, um den Kontakt zu den Kindern aufrecht zu erhalten. Die Klägerin benützt die Ehewohnung gemeinsam mit den 1979, 1981, 1982, 1987 und 1989 geborenen fünf ehelichen Kindern. Sie bezahlt die Betriebskosten. Während aufrechter häuslicher Gemeinschaft hatte sie den Hau... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach dem klaren, unmißverständlichen Wortlaut des § 66 EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert. Nach dem klaren, un... mehr lesen...