Norm: ABGB §920ABGB §1447 Fa
Rechtssatz: Ein behördliches Verbot bewirkt rechtliche Unmöglichkeit nur dann, wenn der Schuldner Adressat des Verwaltungsaktes ist. Entscheidungstexte 3 Ob 112/97k Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 112/97k Veröff: SZ 70/51 5 Ob 225/10i Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 225/10i Beisatz: Die... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgEO §40EO §354 IICEO §354 IVAABGB §878ABGB §920ABGB §1447 EABGB §1447 K
Rechtssatz: Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. Die Unmöglichkeit ist ein Grund zur amtswegigen oder auf Antrag zu erfolgenden Einstellung selbst dann, wenn sie im Titelverfahren hätte eingewendet werden können. Entscheidungstexte 3 Ob 88/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §920 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 920 ABGB Verweisungen: Hier auch Austauschanspruch; Differenzanspruch nur bei § 921 ABGB Zur Frage der Unmöglichkeit der Leistung siehe bei § 1447 ABGB European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102738 Dokumentnummer JJR_19960923_OGH0002_000ABG00920_9600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §920ABGB §1323 AABGB §1331ABGB §1333UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74
Rechtssatz: Liegt keine Vertragsaufhebungserklärung vor, so kommt nach Art 74 UN-Kaufrechtsübk nur eine Form der Schadensberechnung in Betracht, die auf der Aufrechterhaltung und Durchführung des Vertrages basiert, wie etwa der Ersatz des Verspätungsschadens oder des Mangelschadens einschließlich entgangenen Gewinns als Folgeschaden. Ein entgangener Gewinn, den der Käu... mehr lesen...
Norm: ABGB §932ABGB §920
Rechtssatz: Wird bei einem Unternehmensverkauf vereinbart, daß der Veräußerer weiter mit dem Unternehmen in Verbindung bleibt und dieses mit seinem Ruf unterstützt, so ist der Kaufpreis dann, wenn dies nicht erfolgt, die Parteien am Vertrag festhalten, aber diese Leistung nicht substituierbar ist, in dem Verhältnis zu mindern, das sich aus der Relation des Wertes des Unternehmens "mit" zu jenem "ohne" diese Unterstützun... mehr lesen...
Norm: ABGB §843 AABGB §878ABGB §914 IABGB §918 Abs2 IaABGB §920AO §20a Abs2IO §21 Abs4KO §21 Abs4
Rechtssatz: Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, so dass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechtes, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen... mehr lesen...