Norm: ABGB §914 IIfABGB §1375 B
Rechtssatz: Wird der in einem Anerkenntnis des Versicherers betreffend seine Haftpflicht für künftige Schäden enthaltene Verzicht auf die Einrede der Verjährung mit dem Hinweis ergänzt, dass der Verjährungsverzicht vorläufig bis zu einem bestimmten Datum gelte, dann legen diese Formulierung sowie die in der Folge wiederholt erklärten Verlängerungen des „Verjährungsverzichtes" nahe, der Versicherer solle seine Haf... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IABGB §914 IIIhABGB §920ABGB §938 C4ABGB §1447
Rechtssatz: Ewigkeitsklauseln müssen ihre Geltungskraft einbüßen, wenn unbeeinflussbare äußere Einwirkungen für den Leistungsschuldner zu einer besonders drückenden Situation führen. Dies muss aber nicht zum völligen Wegfall der Leistungspflicht führen, vielmehr ist der Vertrag unter Beibehaltung des zugrunde liegenden Leistungs-/Gegenseitigkeitssynallagmas weiterzuentwickeln. Es si... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §914 IIIhPKG §15
Rechtssatz: Pensionskassenverträge sind wie ein Gesetz objektiv auszulegen. Sollen nach der Betriebsvereinbarung zwei Kassen als Konsortium einschreiten, ist - mangels gegenteiliger Vereinbarung - die Veranlagung durch nur eine Pensionskasse unzulässig. Entscheidungstexte 9 ObA 18/06x Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 18/06x ... mehr lesen...
Norm: ABBF Art3WAG §20 Abs5ABGB §914 IIIhABGB §915
Rechtssatz: Die vom Wortlaut her miteinander nicht in Einklang stehenden und daher objektiv als unklar aufzufassenden Bestimmungen des Art 3 ABBF und der Klausel V77 gehen im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten des Versicherers. Die genannten Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass der im Art 3 ABBF vereinbarte Versicherungsschutz nicht eingeschränkt wird, sondern dass durch die Klausel V77 (wie si... mehr lesen...