RS OGH 2007/2/14 7Ob255/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2007
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Norm

ABGB §914 I
ABGB §914 IIIh
ABGB §920
ABGB §938 C4
ABGB §1447

Rechtssatz

Ewigkeitsklauseln müssen ihre Geltungskraft einbüßen, wenn unbeeinflussbare äußere Einwirkungen für den Leistungsschuldner zu einer besonders drückenden Situation führen. Dies muss aber nicht zum völligen Wegfall der Leistungspflicht führen, vielmehr ist der Vertrag unter Beibehaltung des zugrunde liegenden Leistungs-/Gegenseitigkeitssynallagmas weiterzuentwickeln. Es sind daher im Sinn des § 914 ABGB die korrespondierenden Leistungspflichten unter Bedachtnahme auf die ermittelte hypothetische Parteienrichtung und die Übung des redlichen Verkehrs für den Einzelfall neu zu definieren.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 255/06k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2007 7 Ob 255/06k
    Beisatz: Hier: Eine Gebietskörperschaft hat sich zum Betrieb und zur Erhaltung eines Heimes „stets", das heißt immerwährend verpflichtet. Der Betrieb eines derart enorm teureren Heimes zu einer Zeit, in der die gleichen sozialen Anliegen erheblich kostengünstiger umgesetzt werden können, ist einer Gebietskörperschaft, die nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ihre Angelegenheiten zu besorgen hat, nicht zumutbar, wenn sie damit ein Vermögensdefizit verursacht, mag dieses für sie auch keineswegs existenzgefährdend sein (Folgeentscheidung zu 6 Ob 70/00p). (T1); Veröff: SZ 2007/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121824

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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