Begründung: Die klagende Partei räumte dem Beklagten mit Vereinbarung vom 27. 11. 1996 ein Geschäftskonto ein. Auf diesem Konto stieg im Laufe der Jahre das Obligo immer mehr an. Zur Sicherstellung aller vergangenen und künftigen Forderungen der Klägerin verpfändete der Beklagte am 13. 6. 2007 seine bei der Aspecta Lebensversicherungs AG bestehende Lebensversicherung, die er am 1. 12. 2003 mit einer Laufzeit von 28 Jahren und einer Prämiensumme von 40.117,32 EUR bei monatlichen Präm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt die Kosten einer Reparatur am Oldtimer-Fahrzeug des Beklagten laut Rechnung vom 13. August 2007. Der Beklagte wandte - soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, die Klägerin habe sich nach Ausfolgung des reparierten Fahrzeugs eigenmächtig wieder in dessen Besitz gebracht und seine neuerliche Herausgabe unberechtigt verweigert. Der Beklagte habe für seine Berufsausübung einen Pkw benötigt und deshalb einen Mietwagen in Anspru... mehr lesen...
Begründung: Die damals noch verheirateten Parteien schlossen am 9. Juli 1992 vor dem Amtsgericht in Freiburg i. Br. folgenden Unterhaltsvergleich: „1. Herr ... [Verpflichteter] zahlt ab 01.07.1992 monatlich 1.650,-- DM Unterhalt (einschließlich Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt) an Frau ... [Betreibende]. Dieser Unterhalt ist erst bei Eintritt des Ruhestandes von Herrn ... [Verpflichteter] abänderbar. Vorher führt keine Veränderung der Verhältnisse (z.B. erhöhtes Einkom... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragsgegnerin ist Miteigentümerin einer Liegenschaft in Wien; mit ihren Anteilen ist unter anderem Wohnungseigentum an der Wohnung Top 15 verbunden. Die Zweitantragsgegnerin ist Wohnungseigentümerin des Geschäftslokals Top 4/5. Wohnungseigentum wurde 2001 begründet. Die Erstantragstellerin ist seit 1994 Hauptmieterin der Objekte Top 4, 4a und 5. Der Hauptmietvertrag des Zweitantragsstellers für das Objekt Top 15 wurde vor der Anmerkung der Zusage der Einräumu... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IABGB §1062
Rechtssatz: Die allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung der Fälligkeit gelten auch bei einer Kaufpreisforderung. Entscheidungstexte 2 Ob 31/07h Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/07h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123393 Zulet... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IABGB §1418 1.Satz
Rechtssatz: Die Fälligkeit richtet sich primär nach (ausdrücklicher oder konkludenter) Vereinbarung, wobei der Vertragszweck eine maßgebende Rolle spielt, und nach Gesetz, subsidiär auch nach der Natur der Leistung. Erst bei Versagen dieser Bestimmungsgründe ist „ohne unnötigen Aufschub" zu leisten (1 Ob 122/00y mwN; Bollenberger aaO § 904 Rz 2; Reischauer aaO § 904 Rz 5). Entscheidungstext... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der fachkundige Beklagte erteilte der klagenden Bank im Dezember 1999 und Jänner 2000 in rascher Abfolge mehrere Aufträge zur Anschaffung von in polnischer Währung emittierten Nullkuponanleihen (Zerobonds) der Weltbank mit langer Laufzeit. Nullkuponanleihen sind Anleihen mit einer Nominalverzinsung von Null. Die Kapitalerträge entstehen erst am Ende der Laufzeit bzw bei vorzeitiger Einlösung des Wertpapiers. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabewert und... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IV
Rechtssatz: Auch ergänzende Vertragsauslegung kann zur Fälligkeit nach Möglichkeit und Tunlichkeit führen. Dass eine Zahlung nach „Möglichkeit und Tunlichkeit" gewollt ist, kann sich (auch) erst aus den Begleitumständen ergeben. Entscheidungstexte 1 Ob 160/07x Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 160/07x Beisatz: Hier: Raten-Rückzahlungsvereinbarung mit off... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte von der Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 19.000 EUR. Es sei Rückzahlung in monatlichen Raten bei sonstigem Terminverlust vereinbart gewesen, die Beklagte sei aber ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, weshalb das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt worden sei. Die Beklagte bestritt zwar den Erhalt eines Darlehens, wendete aber für den Fall, dass das Gericht dennoch von einer Darlehensgewährung ausgehe... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Angelika S*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Manfred S*****, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, weg... mehr lesen...
Norm: ABGB §904KSchG §6 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine zweiwöchige Frist zwischen dem Vertragsabschluss und der Freischaltung eines Mobiltelefonanschlusses verstößt für Standardfälle gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. Entscheidungstexte 4 Ob 227/06w Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w Beisatz: Klausel 3.6 der AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T1); Veröff: SZ 2007/38 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein österreichisches Mobilfunknetz. Strittig sind elf Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach Paragraph 28, KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein österreichisches Mobilfunknetz. Strittig sind elf Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Im Mai 2005 hatte der Kläger mehrere Klauseln der damals gelte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erwarb vom Nebenintervenienten und zwei weiteren Gesellschaftern mit Abtretungsvertrag und „Sideletter" (Nebenvereinbarung) vom 7. Mai 2002 sämtliche Geschäftsanteile einer im Arzneimittelbereich tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach der Nebenvereinbarung war ein Teil des Kaufpreises von 232.590 EUR drei Produkten zugeordnet, bei denen nach Ablauf einer bestimmten Frist seit der erstmaligen Zulassung eine Neuzulassung erforderlich war.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Schobel, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Josef P***** und 2. Waltraud P*****... mehr lesen...
Begründung: Der verheiratete Kläger lernte die Beklagte, die Mutter von drei Kindern ist, im Sommer 1998 kennen; zwischen den Streitteilen entwickelte sich eine freundschaftliche Beziehung. Im Herbst 1998 zog die Beklagte zum Vater ihres jüngsten Kindes nach H*****. Dort lebte sie in sehr beengten finanziellen Verhältnissen von der Arbeitslosenunterstützung. Nachdem es zu Tätlichkeiten des Lebensgefährten bzw Kindesvaters gegen sie gekommen war, erzählte die Beklagte dem Kläger von ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen in umgekehrter Parteienrollenverteilung am 28. Jänner 2000 einen gerichtlichen Vergleich mit nachstehendem wesentlichen Inhalt: "1) Die beklagten Parteien [nun klagenden Parteien] verpflichten sich zur ungeteilten Hand, dem Kläger [nun Beklagten] zu Handen des Klagevertreters den Betrag von 550.000 S samt 10 % Zinsen p.a. ab 1. Juni 1999 sowie die Kosten von 155.000 S ... bis 1. Juli 2000 zu bezahlen. Weiters verpflichten sich die beklagten Parte... mehr lesen...
Begründung: Zum behaupteten Verfahrensmangel: Rechtliche Beurteilung Der von den Revisionswerbern gerügte, angebliche Mangel wegen Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht (§ 182 ZPO) wurde vom Berufungsgericht bereits verneint und kann daher nicht neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (StRSpr s Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 ZPO mwN). Der von den Revisionswerbern gerügte, angebliche Mangel wegen Verletzung der richterlichen An... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger erbrachte für den Beklagten Werkleistungen, die nahezu (zu 98 %) beendet waren, aber infolge eines “Baustellenverbots” (bzw Rücktrittes vom Vertrag) durch den Beklagten, das nicht vor Ende August 1995 erfolgte, nicht völlig beendet werden konnten. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Entgeltforderung des Klägers fällig und nicht verjährt sei. Die am 16. 11. 1998 erhobene Klage sei rechtzeitig, weil die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf der im Vert... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt mit seiner am 3. 2. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage die Zahlung von S 149.874,-- als (nicht aufgeschlüsseltes) Honorar für anwaltliche Beratungstätigkeit für die beklagte Partei ab Februar 1997. Er habe die beauftragten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und seine Tätigkeit mit Honorarnote vom 12. 4. 1999 zuzüglich USt sowie Barauslagen in Rechnung gestellt. Nach Aufforderung des Erstgerichtes am 9. 5. 2000, das Klagebegehren binnen vier Woch... mehr lesen...
Norm: ABGB §902ABGB §903ABGB §904 IEur Fristenübk Art1 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Art 1 Abs 1 letzter Satz Eur Fristenübk nimmt ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Eur Fristenübk jene Fristen aus, die zurückberechnet werden. Das bedeutet, dass für rückzurechnende materiellrechtliche Fristen des Privatrechts die Zivilkomputationsregeln der §§ 902 bis 904 ABGB gelten. Entscheidungstexte 5 Ob 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Firma "S*****"***** GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11. 11. 1993 gegründet und beim Landesgericht Linz als Firmenbuchgericht unter FN 62429h eingetragen. Gesellschafter waren die Firma S***** GmbH, Ing. Hans H*****, geboren 6. 10. 1912, der Kläger und die N***** GmbH, wobei das Stammkapital S 1,000.000 betrug und von den Gesellschaftern folgendermaßen übernommen wurde: Ing. Hans H***** S 181.250 Kläger S 6.250 die Firma N***** GmbH S 812.50... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte kaufte mit Kaufvertrag vom 31. Juli 1992 von der A***** GmbH eine Liegenschaft in Salzburg um 16 Mio S, um dort im Rahmen des Bauvorhabens "H*****" Eigentumswohnungen zu errichten. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Klägerin der Beklagten mit Vertrag vom 27. Mai 1992 einen Kredit bis zum Höchstbetrag von 18 Mio S, aus dem der Kaufpreis von 16 Mio S an den Vertragserrichter und Treuhänder Dr. Dieter J***** mit dem Auftrag überwiesen wurde, die ... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IIABGB §1478ZPO §503 Z4 E2cZPO §503 Z4 E4c6
Rechtssatz: Bei beiden Arten der Stundung ist die Beurteilung in sich geschlossener selbständiger Tatbestände erforderlich. Wird die Stundungsfrage im Zusammenhang mit dem Verjährungseinwand in zweiter Instanz nicht mehr aufgeworfen, so kann sie in dritter Instanz auch im Rahmen der Rechtsrüge nicht mehr aufgerollt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der beklagte Gemeinschuldner hat bis zuletzt als Rechtsanwalt weder über seine Barauslagen noch über seine Kosten Rechnung gelegt. Nach ständiger Judikatur ist aber dann, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruches nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, die Fälligkeit des Entgeltes mit der ordnungsgemäßen Rechnungsle... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IIIABGB §1418 erster Satz
Rechtssatz: Das Fehlen einer Vereinbarung über den Zeitpunkt, in dem bzw bis zu dem eine Leistung erbracht werden soll, macht ein Rechtsgeschäft, abgesehen von einem entsprechenden Vorbehalt, nicht unwirksam. Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich primär nach der Parteienvereinbarung, wobei hilfsweise iSd § 1418 erster Satz ABGB auf die "Natur der Sache" Bedacht zu nehmen ist. Entsche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Zweitbeklagte ist Miteigentümerin einer Liegenschaft in Graz mit einem darauf errichteten Haus. Die Beklagten beauftragten 1991 die vormals klagende Partei und nunmehrige Gemeinschuldnerin, eine Baugesellschaft m. b. H., mit dem Ausbau des Dachbodens sowie der Sanierung des Kellers, des ersten und zweiten Stockwerks dieses Hauses und übertrugen einem Zivilingenieur die örtliche und technische "Bauleitung". Die Baugesellschaft hatte die Schlußrechnung nach ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung ist die Fälligkeit des Entgelts nur dann mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruches nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Kosten voraussetzt (EvBl 1985, 453; RdW 1992, 400; ecolex 1994, 317). Trifft dies nicht zu, so ist das Entgelt unabhängig davon fäl... mehr lesen...
Norm: ABGB §904ZPO §235
Rechtssatz: Auch wenn die Fälligstellung durch Klagsausdehnung erfolgt, muß dem Schuldner (nur) soviel Zeit eingeräumt werden, als der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nach nötig erscheint. Ist die Zeit bis zum Schluß der Vrhandlung dazu zu kurz, muß die Klage abgewiesen werden. Entscheidungstexte 15 R 39/98k Entscheidungstext OLG Wien... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin nahm als Legalzessionarin die Beklagten unter Berufung auf § 12 VOG ursprünglich auf Zahlung von S 191.274,91 samt Zinsen in Anspruch und brachte dazu im wesentlichen vor, daß sie den Ersatz von von ihr für Frau Renate S***** erbrachte Leistungen (Verdienstentgang und orthopädische Versorgung) fordere; die Beklagten hätten die schwere Verletzung von Renate S***** schuldhaft herbeigeführt und seien deswegen auch strafgerichtlich rechtskräftig ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IABGB §904 IIIMRG §21 Abs3MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger (vergleiche 5 Ob 162/97b), kann sich aber auch aus besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften ergeben. Ist auch auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, so beurt... mehr lesen...