Norm: ABGB §896ABGB §1359
Rechtssatz: Gemäß §1359 ABGB können Teilbürgen, die sich mit gleich hohen Teilbeträgen verpflichtet haben und mangels Abgrenzbarkeit der Teilbeträge insofern als Mitbürgen anzusehen sind, nach den Grundsätzen des §896 ABGB untereinander Regress nehmen, insbesondere der, der - wie hier - die ganze (noch restliche) Schuld allein abgetragen hat. Dass die Bürgschaft gemeinschaftlich übernommen wurde, setzt das Rückgriffsre... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1431 HVersVG §67
Rechtssatz: Der Rückersatzanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer aus dem Titel der Bereicherung kann im Umfang, als der Versicherer Rückersatz des Geleisteten nicht erlangt hat, in einer Klage gemeinsam mit den gemäß § 67 VersVG übergegangenen Ansprüchen gegen die Schädiger als (unechte) Solidarschuldner geltend gemacht werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §896AVRAG §6 Abs1AVRAG §6 Abs2
Rechtssatz: Die Frage, welchen Ausgleich der eine leistende Solidarschuldner (Betriebsveräußerer) gegen den anderen dadurch befreiten Solidarschuldner (Betriebserwerber) hat, ist entsprechend § 896 ABGB nach den allfälligen „besonderen Verhältnissen" zwischen Veräußerer und Erwerber zu lösen. Es soll auf den Nutzen, den der alte bzw der neue Betriebsinhaber aus der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezo... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1301ABGB §1302 B
Rechtssatz: Auch beim Regress zwischen Bauaufsichtspflichtigen und Werkunternehmer ist jedenfalls im Fall der Verletzung von Baukoordinationspflichten als besonderes Verhältnis nach § 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldens- und Verursachungsanteile anzusehen. Entscheidungstexte 8 Ob 58/04v Entscheidungstext OGH 17.03.2005 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1302 BPHG §1302VersVG §67
Rechtssatz: Der auf den Haftpflichtversicherer übergegangene Regressanspruch des Versicherungsnehmers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer aus Verschulden der Mitschuldner aber nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Entscheidungstexte 4 Ob 94/04h Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 94/04h Veröff: SZ ... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1358KO §17KO §18
Rechtssatz: Zahlt der Mitverpflichtete vor Konkurseröffnung voll, bleibt nur mehr die Regressforderung bestehen, welche der Mitverpflichtete als Konkursgläubiger unbedingt anmelden kann. Leistet der Mitverpflichtete vor Konkurseröffnung Teilzahlung, kann er sich mit seinem Teilrückgriffsanspruch neben dem Gläubiger am Verfahren beteiligen und die Auszahlung der Quote verlangen. Bei Teilzahlung nach Konkurse... mehr lesen...