Norm: ABGB §886ABGB §914 IABGB §1346 Abs2 AABGB §1346 Abs2 E
Rechtssatz: Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt wird, ist nur zur Lösung der weiteren Frage, ob - und bejahendenfalls inwieweit - der Parteiwille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt wurde, h... mehr lesen...
Norm: ABGB §886ABGB §914 IABGB §1346 Abs2 AABGB §1346 Abs2 E
Rechtssatz: Sind die Grenzen des in einer schriftlichen Bürgschaftserklärung nach § 1346 Abs 2 ABGB dokumentierten Haftungsumfangs aufgrund bestimmter sprachlicher Wendungen anhand der Andeutungstheorie zu ergründen, so muss der beklagte Bürge einwenden, aus welchen Gründen diese Wendungen der dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechenden streitverfangenen Haftungsumfang nicht aus... mehr lesen...
Norm: ABGB §886MRG §10 Abs4
Rechtssatz: Für die in § 10 Abs 4 MRG geforderte schriftliche Anzeige ist die Mitteilungsform durch Telefax ausreichend, um der drohenden Präklusion des Anspruchs zu begegnen, wenn das Faxschreiben die eigenhändige, ebenfalls fernkopierte Unterschrift des Mieters trägt. Entscheidungstexte 5 Ob 207/02f Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 207/02f Ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §886WEG 2002 §17 Abs1WEG 2002 §32 Abs2
Rechtssatz: Wenn ein gesetzliches Schriftformgebot besteht, ist eine ergänzende Auslegung von Urkunden durch den Formzweck beschränkt. Entscheidungstexte 5 Ob 181/02g Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 181/02g 5 Ob 17/16k Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 17/16k Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §886ABGB §914 IABGB §1346 Abs2 AABGB §1346 Abs2 E
Rechtssatz: Ein durch Auslegung ermittelter Parteiwille muss im Wortlaut der schriftlichen Bürgschaftserklärung irgendeine Grundlage haben. Entscheidungstexte 1 Ob 83/00p Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 83/00p 1 Ob 213/03k Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 213/0... mehr lesen...
Norm: ABGB §884ABGB §886ZPO §212 Abs5ZPO §212 Abs6ZPO §212a
Rechtssatz: Entschließt sich ein prozeßfremder Dritter, sich an einem gerichtlichen Vergleich der Prozeßparteien als Vertragspartei zu beteiligen, erklärt er sich mit der Aufnahme eines Tonbandprotokolls einverstanden und bekräftigt er dieses Einverständnis mit seiner Unterschrift unter dem ohne den Vergleichswortlaut in Vollschrift aufgenommenen Teil eines Tonbandprotokolls, so unterw... mehr lesen...